
Wann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt durchschnittlich 450 Euro im Monat nicht übersteigt (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölfmonatiger Beschäftigung). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.
Wichtig: Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde ist die Geringfügigkeitsgrenze bereits bei einer Arbeitszeit von 49 Stunden im Monat überschritten (= 450,50 Euro).
Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber vorausschauend festzustellen. Als regelmäßige Sonderzahlungen sind unter anderem auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen – vorausgesetzt, ihre Auszahlung ist mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten.
Gelegentliche und nicht vorhersehbare Ereignisse, wodurch die Entgeltgrenze für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres überschritten wird, sind unschädlich. Jedes darüber hinausgehende Überschreiten ist nicht mehr gelegentlich, es sei denn die Entgeltgrenze von 5.400 Euro wird innerhalb eines Jahreszeitraums nicht überschritten.