
Wann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ab dem 1.Oktober 2022 durchschnittlich 520,00 € (bis 30. September 2022 450,00 €) im Monat nicht übersteigt (maximal 6.240 € pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölfmonatiger Beschäftigung). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.
Wichtig: Ab dem 1.Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr fest fixiert, sondern richtet sich dynamisch nach der Höhe des stündlichen Mindestlohnes.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber vorausschauend festzustellen. Als regelmäßige Sonderzahlungen sind unter anderem auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen – vorausgesetzt, ihre Auszahlung ist mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten.
Ab Oktober 2022 ist das unschädliche gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr beschränkt worden. Bis Ende September 2022 war das dreimalige nicht vorhersehbare Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zulässig.
Übergangsregelung
Personen, die am 30.09.2022 einen Verdienst von 450,01 € bis 520,00 € haben, bleiben unter den vorherigen Bedingungen innerhalb des Übergangsbereiches versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sollen weiterhin einen Versicherungsschutz haben und aufgrund der neuen Regelung nicht schlechter gestellt werden als bisher. Dieser Bestandsschutz gilt vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ein Antrag kann schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn der Antrag bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber eingeht.
Besonderheit in der Kranken- und Pflegeversicherung
Bestehen in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung, dann tritt kein Bestandsschutz ein. Die Familienversicherung hat Vorrang und es gelten daher die Regelungen für einen Minijob.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird für Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, zum 1. Oktober 2022 auf die Höhe der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 520,00 € angehoben. Der Arbeitgeber nimmt den vom Arbeitnehmer vorzulegenden Nachweis der Krankenkasse zu den Entgeltunterlagen.
Regelung in der Rentenversicherung
In der Rentenversicherung werden die Arbeitnehmer als geringfügig entlohnte Beschäftigte behandelt und sind somit versicherungspflichtig. Auch hier ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Für Beschäftigte in Privathaushalten gilt hingegen eine Bestandsschutzregelung. Dieser Personenkreis bleibt rentenversicherungspflichtig.