Midijobs – Beschäftigungen im Übergangsbereich

Alles rund um Midijobs und die Auswirkungen der seit Oktober 2022 geltenden Änderungen

Als Midijob bezeichnet man ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich, bei dem das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro beträgt (gültig ab 1. Januar 2023). Bis zum 31. Dezember 2022 lagen die Grenzen bei 520,01 Euro und 1.600,00 Euro. Bis zum 30. September 2022 lag die Untergrenze für einen Midijob bei monatlich 450,01 Euro und die Obergrenze bei 1.300,00 Euro.

Midijobs: Was ist seit dem 1. Oktober 2022 neu?

Beschäftigte werden seit diesem Zeitpunkt innerhalb des Übergangsbereichs stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Des Weiteren ist die Minijob-Grenze nicht mehr fest fixiert, sondern richtet sich nach der Höhe des stündlichen Mindestlohns. Arbeitnehmer, die seit dem 1. Oktober 2022 bis einschließlich 520 Euro monatlich verdienen, sind geringfügig beschäftigt.

Zweck dieser Regelung ist es, die so genannte Teilzeitmauer zu durchbrechen, also für Arbeitnehmer den Wechsel von einem versicherungsfreien Minijob in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis attraktiver zu gestalten. Der Arbeitnehmer soll nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet werden, wenn das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze übersteigt. Zudem sollen die niedrigeren Beiträge Arbeitnehmer motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen.

Die volle Abgabenbelastung trifft den Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von über 2.000 Euro (bis 31. Dezember 2022: 1.600 Euro).

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigungen

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen, die addiert eine versicherungspflichtig Beschäftigung ergeben, ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der allgemeinen Midijob-Formel zu ermitteln.

In diesen Fällen wird die beitragspflichtige Einnahme für die einzelnen Beschäftigungen auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt auf die Beschäftigungen aufgeteilt.

Beiträge und Ersparnis berechnen

Mit unserem Midijob-Rechner haben Sie die Möglichkeit, die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und die Ersparnis für den Arbeitnehmer berechnen zu lassen.

Ersparnis berechnen

Übergangsregelungen

Personen, die am 30. September 2022 einen Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro haben, bleiben unter den vorherigen Midijob-Bedingungen innerhalb des Übergangsbereichs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Bestandsschutzregelungen gelten für die drei Sozialversicherungszweige vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

In der Rentenversicherung hingegen werden die Arbeitnehmer als geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) behandelt und sind somit versicherungspflichtig. Auch hier ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Die Anträge brauchen nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen sollte der Arbeitnehmer – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber – vielmehr schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der gegenüber einem Arbeitgeber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren. Wichtig: Der Antrag muss spätestens bis zum 2. Januar 2023 gestellt worden sein.

Was ist bei Meldungen zu beachten?

Die Auswahlziffern bei den DEÜV-Meldungen 0, 1 und 2 haben folgende Bedeutung:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht

1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Für bestandsgeschützte Beschäftigungen müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Der Personengruppenschlüssel orientiert sich am Recht der Rentenversicherung und lautet einheitlich „109“. 

Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung seit 1. Juli 2019

Midijobber haben bis zum 30. Juni 2019 geringere Rentenleistungen erworben, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme gezahlt wurden. Um diesen Nachteil zu vermeiden, konnten Sie schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten.

Seit 1. Juli 2019 ist eine solche schriftliche Erklärung nicht mehr nötig. Die geringere Beitragsbelastung führt nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einem Midijob immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.

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