Sozialversicherungspflicht und Statusfeststellungsverfahren

Stellt ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter ein, muss er im Zuge seiner Aufgaben gegenüber den Sozialversicherungsträgern beurteilen, ob Versicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit besteht. Wir erklären Schritt für Schritt, wer versicherungspflichtig ist und welche Aufgaben das Unternehmen zu erfüllen hat.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht?

Eine Pflicht zur Sozialversicherung, also Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, unterliegt gesetzlicher Regelung. Sozialversicherungspflicht besteht nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich nur, wenn einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen wird.

Zudem darf kein Tatbestand vorliegen, der die Sozialversicherungspflicht in allen beziehungsweise einzelnen Versicherungszweigen ausschließt (zum Beispiel aufgrund hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit) oder Sozialversicherungsfreiheit begründet (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung oder Gesellschafter-Geschäftsführer). Tipp: Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Sozialversicherungsfreiheit.

Welche Beschäftigungsarten sind sozialversicherungspflichtig?

Unter Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist nichtselbstständige Arbeit zu verstehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (z. B. in Abgrenzung zur sogenannten freien Mitarbeit).

Entscheidend ist die „persönliche Abhängigkeit“, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitnehmer in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und ihm Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit vorgeschrieben werden. Zudem setzen Arbeitnehmer kein eigenes Kapital ein und tragen kein unternehmerisches Risiko. In diesem Fall besteht Sozialversicherungspflicht.

Wie setzt sich das Arbeitsentgelt zusammen?

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, insbesondere also Lohn und Gehalt sowie Einmal-Zahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Wichtig: Liegen alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht vor, tritt diese kraft Gesetzes ein – unabhängig vom Willen der Beteiligten. Anderslautende Vereinbarungen sind nachteilig für die Sozialleistungsberechtigten und daher nichtig.

Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren?

Die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht in den Sozialversicherungszweigen trifft grundsätzlich die zuständige Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers nur seine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzumelden, müssen Betriebe und Unternehmen bereits im Vorfeld der Meldung eine Entscheidung auf Basis einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung treffen.

Eine Anmeldung erfolgt nur dann, wenn grundsätzlich von einer Pflicht zur Sozialversicherung auszugehen ist (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte oder Geschäftsführer einer GmbH).

Ein Statusfeststellungsverfahren ist durchzuführen bei

  • jedem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter einer GmbH ist

  • Ehegatten des Arbeitgebers oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

  • Kindern des Arbeitgebers

Wie ist der genaue Ablauf der Statusfeststellung?

Als Reaktion auf den Eingang so gekennzeichneter Anmeldungen (Feld „Statuskennzeichen“) verschickt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Feststellungsbogen zur Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status an das Unternehmen. Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Auch die zuständige Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet.

Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (optionale Statusanfrage). Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet hat.

Tipp: Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie auch unter www.drv-bund.de.

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Was ist die gesetzliche Grundlage der Sozialversicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs.

Im Detail sind das folgende Paragrafen:

Versicherungspflicht in einzelnen Versicherungszweigen

  • Es gibt einige Fälle, in denen Versicherungspflicht nur auf einzelne Versicherungszweige anzuwenden ist. Diese sind:

  • Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

    Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch Arbeitslosengeldbezieher, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Künstler und Publizisten, bestimmte behinderte Menschen, Studenten, Praktikanten, Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit) und Personen die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

    Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.

  • Pflegeversicherung

    In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.
     

  • Rentenversicherung

    Rentenversicherungspflichtig sind z. B. behinderte Menschen, Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und bestimmte Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

  • Arbeitslosenversicherung

    Der Arbeitslosenversicherung unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind), Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten, Bezieher von Entgeltersatzleistungen, Personen, die in Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen und alle, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

  • Unfallversicherung

    Der Unfallversicherung unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen behinderte Menschen, Personen in der Landwirtschaft, Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler, Studierende, ehrenamtlich Tätige, Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten, Blut- und Organspender und Pflegepersonen.

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