Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit
Ob der klassische Sportunfall oder eine schwere Erkrankung: Es gibt zahlreiche Gründe, die bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Wenn Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, zahlt Ihnen die IKK classic Krankengeld.
Wir unterstützen Sie ebenfalls mit Krankengeld, wenn Sie selbst nicht arbeitsunfähig sind, aber zur Begleitung von Personen mit einer (drohenden) Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden und Ihnen deswegen ein Verdienstausfall entsteht. Auch wenn Sie nicht zur Arbeit gehen können, weil Ihr Kind erkrankt ist, ersetzen wir Ihnen Ihren Verdienstausfall durch die Zahlung von Kinderpflegekrankengeld – auch Kinderkrankengeld genannt.
Ob der klassische Sportunfall oder eine schwere Erkrankung: Es gibt zahlreiche Gründe, die bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist, dass Sie bei der IKK classic mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das trifft in aller Regel auf Arbeitnehmer sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I zu. Auch bei der IKK classic freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige können sich mit Anspruch auf Krankengeld versichern.
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt ab dem Tag der ärztlichen Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Wer im Krankenhaus bzw. in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt wird, bei dem beginnt der Anspruch mit dem ersten Tag der stationären Behandlung.
Häufig ruht der Anspruch auf Krankengeld, das heißt, es wird nicht ausgezahlt, weil beispielsweise eine andere Leistung vorrangig ist. Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf sechs Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. In diesem Fall ruht der Anspruch und das Krankengeld wird erst ab dem Tag nach Ende der Entgeltfortzahlung (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) ausbezahlt.
Das Krankengeld richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das Sie zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit verdient haben. Es beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettos. Generell gilt ein täglicher Höchstbetrag.
Für dieselbe Krankheit können Sie Krankengeld maximal für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren erhalten.
* Der Krankengeld-Rechner stellt ein externes Angebot der Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) dar. Wenn Sie auf den Button klicken, wechseln Sie auf eine Seite dieses Anbieters. Der Anbieter erfasst Ihre IP-Adresse und sendet ein anonymisiertes Zählpixel an den Webanalysedienst Google Analytics. Die Datenschutzerklärung des Anbieters ist in dem sich öffnenden Fenster verlinkt.
Ist der Zeitraum von sechs Wochen für die Entgeltfortzahlung abgelaufen, sendet die IKK classic Ihnen automatisch Unterlagen für die Berechnung des Krankengeldes zu.
Die Vertragsarztpraxis stellt Ihnen während des Krankengeldbezugs weiterhin elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) aus und übermittelt diese digital direkt an die IKK classic. Nach Eingang der Krankmeldung wird das Krankengeld rückwirkend bis zum Tag der ärztlichen Feststellung ausgezahlt.
Klappt die elektronische Übermittlung von der Arztpraxis an die IKK classic nicht, erhalten Sie ersatzweise eine Ausfertigung in Papierform. Damit das Krankengeld in diesen Fällen schnellstmöglich ausgezahlt wird, schicken Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bitte direkt an folgende Adresse:
IKK classic
04063 Leipzig
Ausnahme: Werden Sie im Ausland oder in einer privatärztlichen Praxis krankgeschrieben, müssen Sie Ihre Krankmeldung wie bisher innerhalb einer Woche bei uns eingereicht haben.
Noch einfacher funktioniert das per Upload der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der IKK classic-App oder in der IKK Onlinefiliale.
Sie sind berufstätig und müssen Ihr erkranktes Kind betreuen und pflegen? Dann unterstützt sie die IKK classic mit Kinderpflegekrankengeld. Sie erhalten Kinderpflegekrankengeld, wenn Sie Ihr krankes Kind zuhause betreuen und ab dem 01.01.2024 auch dann, wenn Sie zusammen mit Ihrem Kind aus medizinisch notwendigen Gründen stationär mit aufgenommen werden.
Das Kinderpflegekrankengeld steht jedem Elternteil für bis zu 15 Arbeitstage je Kalenderjahr und je Kind zu. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 30 Tage. Familien mit mehr als zwei Kindern erhalten innerhalb eines Kalenderjahres maximal 35 Arbeitstage Kinderpflegekrankengeld pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch auf 70 Arbeitstage begrenzt.
Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) bezogen haben, erhalten Sie von uns 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Generell gilt jedoch ein Höchstbetrag. Aus dem Kinderpflegekrankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Diese werden anteilig von den Versicherten und der IKK classic gezahlt. Die IKK classic zieht Ihren Beitragsanteil direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweist ihn mit dem Anteil der IKK classic an die zuständigen Versicherungsträger.
Bei schwerstkranken Kindern entspricht das Kinderpflegekrankengeld dem normalen Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit: 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Auch hier gilt ein Höchstbetrag. Eltern, deren Kind schwerstkrank ist und nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, zahlt die IKK classic das Kinderkrankengeld unbefristet. Dies gilt allerdings nur für einen Elternteil.
Füllen Sie einfach die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ Ihres Kinderarztes im unteren Teil beziehungsweise auf der Rückseite aus und geben diese bei Ihrer IKK classic ab – oder laden Sie diese in der IKK Onlinefiliale hoch.
Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber übermittelt uns automatisch eine Verdienstbescheinigung, nachdem er den Monat abgerechnet hat, in dem Ihr Kind krank war. Sobald uns diese vorliegt, überweisen wir Ihnen Ihr Kinderpflegekrankengeld.
Das Kinderpflegekrankengeld steht Ihnen für die Dauer der medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme zu. Es gibt keine Höchstanspruchsdauer. Diese Tage werden auch nicht auf die Kinderpflegekrankengeldtage bei Betreuung Ihres Kindes in der häuslichen Umgebung angerechnet.
Die Höhe des Kinderpflegekrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme entspricht der Höhe des Kinderpflegekrankengeldes bei häuslicher Betreuung. Auch die Berechnung ist identisch.
Manchmal können mehrere Leistungsansprüche zeitgleich entstehen. Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bei stationärer Mitaufnahme kann beispielsweise parallel zum Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für ein schwerstkrankes Kind oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderungen bestehen. Ist dies der Fall kann nur ein Anspruch realisiert werden. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungen.
Sie erhalten den Antrag bei Ihrer IKK classic. Senden Sie uns dafür einfach eine kurze Nachricht oder kontaktieren Sie uns über die kostenlose Servicehotline 0800 455 1111.
Reichen Sie bitte den Antrag ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein. Fügen Sie bitte die Bescheinigung über die medizinisch notwendige Mitaufnahme bei, nachdem diese von der stationären Einrichtung ausgefüllt wurde.
Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber übermittelt uns automatisch eine Verdienstbescheinigung, nachdem er den Bemessungszeitraum – in der Regel den Monat – abgerechnet hat, in dem Sie Ihr Kind zur stationären Behandlung begleitet haben. Sobald uns alle notwendigen Angaben vorliegen, bearbeiten wir Ihren Antrag.
Wenn Sie Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld haben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine unbezahlte Freistellung gewähren. Gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine bezahlte Freistellung, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld, das heißt, es wird nicht ausbezahlt. Besprechen Sie am besten vorab mit Ihrem Arbeitgeber, was im Fall der Fälle zu tun ist.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, erhalten Sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arbeitgeber in der Regel für sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe der Vergütung, die Sie bezogen hätten, wenn Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt wären.
Bei Beschäftigungsbeginn besteht Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung erstmalig nach vier Wochen. Davor haben Sie Anspruch auf Krankengeld.
Es besteht bei jeder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn jeweils verschiedene Erkrankungen die Ursache sind. Der Gesetzgeber sieht jedoch bei häufigeren Erkrankungen wegen derselben Krankheit eine Sonderregelung vor: Ein neuer Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren.
Außerdem besteht der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung auch nur dann, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.
Selbst wenn Menschen mit Beeinträchtigung im Alltag gut zurechtkommen, können sie im Krankenhaus überfordert sein. Eine begleitende Vertrauensperson ist da eine wertvolle Hilfe. Seit dem 1. November 2022 können auch Begleitpersonen Krankengeld beziehen, wenn sie zur Begleitung eines nahestehenden Menschen mit einer schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden.
Damit wird es Angehörigen und vertrauten Personen ermöglicht, der behandlungsbedürftigen Person den Aufenthalt im Krankenhaus zu erleichtern und den Genesungsprozess zu unterstützen.
Um den neuen Krankengeldanspruch zu erhalten, müssen – sowohl Sie als Begleitperson als auch die zu begleitende Person – einige Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld als Begleitperson bei einer stationären Mitaufnahme haben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine unbezahlte Freistellung gewähren. Gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine bezahlte Freistellung, ruht der Anspruch auf Krankengeld, das heißt, es wird nicht ausbezahlt. Besprechen Sie am besten vorab mit Ihrem Arbeitgeber, was im Fall der Fälle zu tun ist.
Ihr Arbeitgeber übermittelt der IKK classic eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung Ihres Krankengeldes.
Alle anderen müssen ihren Verdienstausfall eigenständig nachweisen.
Das Krankenhaus muss die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson feststellen und bescheinigen. Die Bescheinigung über den Zeitraum der Mitaufnahme erhalten Sie – zur Vorlage bei der IKK classic und Ihrem Arbeitgeber – am Tag der Entlassung und bei Bedarf auch während der Krankenhausbehandlung.
Zur stationären Krankenhausbehandlung gehören vollstationäre, stationsäquivalente, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen. Andere stationäre Behandlungen wie beispielsweise stationäre Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen der Übergangspflege gehören nicht dazu.
Das Krankengeld wird für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung gezahlt. Eine ganztägige Begleitung liegt dann vor, wenn die Zeit der Begleitung zusammen mit Ihrer An- und Abreisezeit mindestens acht Stunden pro Tag in Anspruch nimmt. Der Anspruch kann manchmal auch nur für einzelne Tage bestehen, wenn die Begleitung nur an bestimmten Tagen erforderlich ist (z. B. zur vor- oder nachstationären Behandlung).
Das Krankengeld wird berechnet und in derselben Höhe gezahlt wie das Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.
Begleiten Sie Ihr Kind bei einem Krankenhausaufenthalt und erfüllen die Voraussetzungen sowohl für das Kinderpflegekrankengeld als auch für das Krankengeld als Begleitperson, dann können Sie zwischen den Leistungen wählen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Sie erhalten den Antrag bei Ihrer IKK classic. Senden Sie uns dafür einfach eine kurze Nachricht oder kontaktieren Sie uns über die kostenlose Servicehotline 0800 455 1111. Den zugesandten Antrag füllen Sie, die zu begleitende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie das Krankenhaus aus. Zusätzlich ist ein Nachweis von der behandlungsbedürftigen Person über den Bezug von Eingliederungshilfe beizufügen. Sofern der Verdienstausfall nicht von Ihrem Arbeitgeber nachgewiesen wird (z. B. bei Selbstständigkeit), ist der Verdienstausfall von Ihnen nachzuweisen.