Beschäftigungsverbot während und nach der Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere während der Schwangerschaft, unmittelbar vor und nach der Geburt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. Kommt der Nachwuchs nicht am errechneten Entbindungstermin zur Welt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt. In dieser Zeit darf die Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigt sein. Auf ihren eigenen Wunsch kann sie jedoch auch während der Schutzfrist bis zur Geburt weiterarbeiten.
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf die Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wäre.