Beitragsfälligkeiten, Zahlung und Stundung

Hier finden Sie die aktuellen Abgabetermine für die monatlichen Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung an die IKK classic. Zusätzlich informieren wir Sie über Sonderregelungen zur Beitragsfälligkeit und zur Stundung von Beiträgen.

Hilfestellung für Betriebe während der Corona-Pandemie:

IKK classic erleichtert die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft in den meisten Branchen vor große finanzielle Probleme gestellt. Seit November 2020 müssen Betriebe einzelner Branchen wegen der fortschreitenden negativen Pandemieentwicklung temporär schließen. Ihnen werden außerordentliche finanzielle Hilfen gewährt. Da die angekündigten Wirtschaftshilfen jedoch nicht kurzfristig zur Auszahlung gelangen, entstehen den Unternehmen erneut finanzielle Probleme. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu stunden. 

Fragen und Antworten rund um das Thema Stundung und Corona finden Sie zum Download in unserem FAQ Stundung + Corona.

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Weitere Informationen

  • Beitragssätze, Umlagesätze, Grenzwerte wie die Beitragsbemessungsgrenze sowie eine Auswahl wichtiger Sozialversicherungswerte im Überblick finden Sie auf einer gesonderten Seite.

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  • Die Betriebsnummer der IKK classic lautet 01049203.

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  • Rechengrößen

    Die aktuellen Beitragssätze, Grenzwerte sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Sozialversicherungswerte im Überblick. Mehr erfahren

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    Vereinfachungsregelung Beitragsfälligkeit

    Für viele Arbeitgeber steht am Fälligkeitstag noch gar nicht fest, wie hoch die zu zahlenden Beiträge tatsächlich sind. In diesen Fällen gilt der Grundsatz: Gezahlt wird zunächst die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld. Der verbleibende Restbeitrag wird dann zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

    Seit 2017 sind für die Ermittlung der Beiträge zum Fälligkeitstag drei Wege zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge möglich.

    Berechnung der Bemessungsgrundlage

    • Ist das endgültige Entgelt im Abrechnungsmonat bekannt (z. B. bei Zahlung eines festen Monatsgehalts), ist keine Schätzung notwendig und es wird das tatsächliche Entgelt des aktuellen Monats zugrunde gelegt.

    • Ist das endgültige Entgelt im Abrechnungsmonat noch nicht bekannt (z. B. bei Zahlung von Stundenlohn), muss entweder eine fiktive Hochrechnung erfolgen oder unter Hinzunahme des Vormonats und Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen (Beschäftigtenzahl, Arbeitstage/-stunden, Beitragssätze etc.) geschätzt werden oder

    • es ist im Rahmen der Vereinfachungsregelung der Vormonatswert zugrunde zu legen.

    Wenn kein Beitragssoll eines Vormonats vorliegt, sind die Varianten eins oder zwei zu nutzen.

    Bisher war die dritte Variante an weitere Bedingungen geknüpft. Diese Bedingungen sind 2017 allerdings entfallen. Die Vereinfachungsregelung kann von allen betroffenen Unternehmen ohne Bedingungen genutzt werden. Einzige Ausnahme: Im betreffenden Monat werden Einmalzahlungen geleistet. Diese sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden.

    Sozialversicherung

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Zusammenarbeit mit Sozialversicherungsträgern einiges beachten - hier finden Sie alle wichtigen Informationen.

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