Für die Berechnung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt für
– freiwillige Mitglieder, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben (dazu gehören auch selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – Ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit gelten bei der Beitragsberechnung als Arbeitseinkommen, auch wenn diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden)
– freiwillige Mitglieder, deren Ehe- beziehungsweise Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört und Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
– pflichtversicherte Mitglieder, beispielsweise Rentner, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug beziehen und daneben noch selbstständig tätig sind
folgende Regelung:
Ihr monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird von der IKK classic anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nur noch vorläufig festgesetzt – nicht mehr bindend für das gesamte Jahr im Voraus. Sind daneben weitere Einkünfte wie eine Rente oder Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden, gelten die daraus berechneten Beiträge ebenfalls nur noch vorläufig.
Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 werden die vorläufigen Beiträge ab dem 01.01.2022 rückwirkend korrigiert und in einem endgültigen Bescheid festgesetzt: Grundlage sind die tatsächlich beitragspflichtigen Einkünfte in diesem Kalenderjahr. Lagen diese unter dem Einkommen, erfolgt – mit Blick auf die gesetzlichen Mindestbemessungsgrenzen – eine Beitragsrückerstattung. Lagen sie darüber, wird eine Nachzahlung fällig.
Anhand des neuen Einkommensteuerbescheides wird außerdem der künftige Beitrag ab dem Monat, der auf die Erstellung des Steuerbescheides folgt, erneut vorläufig festgesetzt: So kann der monatliche Beitrag für 2023 erst anhand des Einkommensteuerbescheides für 2023 endgültig festgesetzt werden.
Wer nicht von der vorläufigen Beitragsfestsetzung betroffen ist
Freiwillige Mitglieder, deren zuletzt nachgewiesene beitragspflichtige Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und die keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Stattdessen erhalten diese bei Nachweis niedrigerer Einkünfte eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge – innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge fällig wurden. Eine solche Erstattung kann erstmalig für das Kalenderjahr 2019 beantragt werden – sofern der Einkommensteuerbescheid bis zum 31.12.2022 vorgelegt wird.