Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge

Mitarbeiter zu halten und neue Mitarbeiter zu gewinnen wird für alle Unternehmen – insbesondere für Handwerksbetriebe – zunehmend eine existenzielle Aufgabe. Zusätzliche Sozialleistungen sind sinnvoll und können Fachkräfte binden und motivieren. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein Instrument, von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren.

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge

  • Bei Entgeltumwandlung sinken die Lohnnebenkosten / Sozialabgaben.

  • Beiträge des Arbeitsgebers sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern die Steuerlast.

  • Die Übernahme von Beiträgen zur bAV kann Mitarbeiter motivieren und ans Unternehmen binden.

  • Unternehmen können sich durch ihr Engagement bei der betrieblichen Altersvorsorge als attraktive Arbeitgeber präsentieren.

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Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge beziehungsweise Betriebsrente eine weitere sinnvolle Säule im System der Altersvorsorge, die freiwillige oder tarifliche Leistungen der Arbeitgeber, aber auch Einzahlungen der Arbeitnehmer umfasst.

Unternehmen jeder Größe müssen eine Art der betriebliche Altersvorsorge anbieten, denn seit 2002 haben Arbeitnehmer durch das Betriebsrentengesetz einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dabei verzichten sie auf einen Teil ihres Gehalts, der in eine betriebliche Altersvorsorge eingebracht wird. Allerdings hat der jeweils geltende Tarifvertrag Vorrang vor dem Rechtsanspruch und kann die Entgeltumwandlung ausschließen oder einschränken (Tarifvorrang). Über- und außertarifliche Bestandteile des Gehalts können immer umgewandelt werden.

Auswirkung der bAV auf Steuer und Sozialversicherungsbeiträge

Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten können jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für eine betriebliche Altersvorsorge verwenden und müssen dafür keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlen. Zudem sind weitere 1.800 Euro steuerfrei.

Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls keine Sozialabgaben auf die umgewandelten Anteile des Gehalts. Alle Ausgaben für die Mitarbeiterversorgung können steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, umfassend über die Auswirkungen, Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu informieren.

  • Während der Einzahlungsphase spart der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge, später in der Auszahlungsphase muss er auf die Rente die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.

  • Außerdem sind die Rentenbezüge – also auch die Betriebsrente – steuerpflichtig, wobei durch die vielfach geringeren Einkünfte im Alter ein günstigerer Steuersatz als im Berufsleben gilt.

  • Arbeitnehmer sollten bedenken, dass durch ihre geringeren Beiträge zur Sozialversicherung bei der Entgeltumwandlung auch ihre Anwartschaften auf die gesetzliche Rente sowie Leistungen beim Krankengeld und Arbeitslosengeld sinken.

Arten der betrieblichen Altersvorsorge

Egal, ob der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge alleine finanziert oder sich die Beiträge mit dem Arbeitnehmer teilt: Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich, welche Arten der betrieblichen Altersvorsorgung er anbietet. Es gibt fünf Durchführungswege.

  • Bei der Direktzusage zahlt der Arbeitgeber die Renten aus dem Betriebsvermögen und muss dafür Pensionsrückstellungen bilden.

  • Unterstützungskassen können von einem oder mehreren Unternehmen gegründet werden. Sie legen Kapital gewinnbringend an, um aus den Erträgen die Rentenzusagen zu erfüllen.

  • Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die ebenfalls von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden.

  • Ähnlich funktionieren Pensionsfonds, die durch eine freie Wahl der Geldanlagen höhere Renditen erwirtschaften können, aber auch risikoreicher sind.

  • Die Direktversicherung ist bei kleineren Unternehmen die am häufigsten gewählte Art einer bAV. Der Arbeitgeber schließt dazu für den Arbeitnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab.

Um die Rentenansprüche der Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz des Unternehmens sicherzustellen, müssen Arbeitgeber bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen.

Auch bei einem Arbeitsplatzwechsel bleiben dem Arbeitnehmer so seine Ansprüche aus einer Entgeltumwandlung erhalten – sie sind unverfallbar. Anwartschaften über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind übertragbar auf den neuen Arbeitgeber.

Hat der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge allein finanziert, gilt die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Rentenanwartschaft bleibt bei einem Wechsel des Unternehmens erhalten, wenn die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer älter als 25 Jahre ist.

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Beratung schützt vor Risiko

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein komplexes Thema, das nicht ohne Risiko für den Arbeitgeber ist, denn er haftet für Versorgungszusagen. Die Auswahl eines Durchführungswegs kann weitreichende Folgen haben. Wichtig ist daher, sich von speziell zugelassenen Rentenberatern und Rechtsanwälten eingehend über die passende Art einer betriebliche Altersvorsorge beraten zu lassen.

Für Handwerksbetriebe bestehen brancheneigene Versorgungswerke und Rahmenverträge mit Versicherungen.

Optionssystem / Opting out seit 2018

In der Regel ist die betriebliche Altersvorsorge in Unternehmen so gestaltet, dass sich Arbeitnehmer aktiv für den Abschluss entscheiden müssen. Wer sich nicht aktiv dafür entscheidet, baut auch keine Betriebsrente auf. Seit Anfang 2018 kann eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssystem bzw. Opting out), auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, eingeführt werden.

Achtung: Das Optionssystem ist ausschließlich über einen Tarifvertrag umsetzbar. Das Angebot zur Entgeltumwandlung gilt als angenommen, wenn es der Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Umwandlung schriftlich unterbreitet und auf den Umwandlungsbetrag hingewiesen hat.

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