Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2027

Redaktion
IKK classic

Für das Jahr 2027 sollen die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erneut steigen. Das sieht die „Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ vor, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 3. September 2026 dem Bundesrat zugeleitet hat.

Grundlage für die jährliche Anpassung ist die Entwicklung der Verbraucherpreise. Im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2025 bis Juni 2026 stiegen die Verbraucherpreise für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen um 3,1 Prozent. Die Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe erhöhten sich im gleichen Zeitraum um 1,3 Prozent.

Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung soll zum 1. Januar 2027 von bisher 345 auf 355 Euro steigen.

Der Gesamtwert setzt sich dann wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 73 Euro/Monat bzw. 2,43 Euro/Kalendertag
  • Mittagessen: 141 Euro/Monat bzw. 4,70 Euro/Kalendertag
  • Abendessen: 141 Euro/Monat bzw. 4,70 Euro/Kalendertag
  • Freie Verpflegung insgesamt: 355 Euro/Monat bzw. 11,83 Euro/Kalendertag

Für eine unentgeltlich oder verbilligt gewährte Mahlzeit wäre damit künftig ein Sachbezugswert von 2,43 Euro für ein Frühstück bzw. 4,70 Euro für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Unterkunft und Wohnung

Auch der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll angehoben werden. Er soll von derzeit 285 auf 289 Euro/Monat steigen. Das entspricht 9,63 Euro je Kalendertag.

Für die Bewertung einer Wohnung sollen ebenfalls neue Quadratmeterwerte gelten. Grundsätzlich ist bei einer als Sachbezug überlassenen Wohnung der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Ist die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises nach den gesetzlichen Vorgaben mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, können die pauschalen Quadratmeterwerte herangezogen werden. Für 2027 sind folgende Monatswerte vorgesehen:

  • 5,08 Euro je Quadratmeter bei normaler Ausstattung
  • 4,15 Euro je Quadratmeter bei einfacher Ausstattung, also ohne Sammelheizung oder ohne Bad bzw. Dusche

Bei der Unterkunft gelten außerdem weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Abschläge. So vermindert sich der Wert u. a. um 15 Prozent bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Auszubildenden. Bei einer Belegung mit mehreren Beschäftigten gelten Abschläge von 40 Prozent bei 2, 50 Prozent bei 3 und 60 Prozent bei mehr als 3 Beschäftigten.

Wichtig: Die endgültigen Werte stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Verordnung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die „Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ist hier zu finden:

Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 04.10.2026

Mehr zu diesem Thema