Der Fall aus Deutschland
Eine Leiharbeitnehmerin aus Deutschland erhielt aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags einen geringeren Bruttostundenlohn als ihre festangestellten Kollegen im entleihenden Betrieb. Sie klagte auf Zahlung der Differenz zwischen ihrem Lohn und dem Entgelt, das vergleichbare festangestellte Mitarbeiter bekommen. Aus ihrer Sicht läge ein Verstoß gegen den in Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG (EU-Leiharbeitsrichtlinie) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer vor. Der Rechtsstreit kam bis vor das Bundesarbeitsgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte.