Coronavirus: Infos für Arbeitgeber

COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt nicht nur Staaten und Gesellschaften vor große Herausforderungen, auch das Arbeitsleben ist erneut betroffen.

Weite Teile des öffentlichen Lebens sind erneut eingeschränkt: Größere Veranstaltungen sind abgesagt, Restaurants waren geschlossen, Ein- und Ausreisebedingungen wurden verschärft, die Freizügigkeit wurde eingeschränkt. All das hat massive Auswirkungen auf das Arbeitsleben.

Auch Arbeitgeber sind mit zahlreichen Fragen konfrontiert: Was kann ich tun, um Beschäftigte und Betrieb zu schützen? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Welche finanzielle Unterstützung gibt es in dieser Notlage? 

In Zeiten von Fake-News und permanenten Spekulationen im Netz ist es umso wichtiger, auf verlässliche Informationsquellen zu setzen und kompetente Partner an seiner Seite zu wissen.

Um Sie zu unterstützen, haben wir die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber rund um die Corona-Pandemie an dieser Stelle gebündelt.

Informationen zu medizinischen Aspekten der Corona-Pandemie finden Sie hier auf der Corona-Sonderseite.

Hilfestellung für Betriebe während der Corona-Pandemie:

IKK classic erleichtert die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft in den meisten Branchen vor große finanzielle Probleme gestellt. Seit November 2020 müssen Betriebe einzelner Branchen wegen der fortschreitenden negativen Pandemieentwicklung temporär schließen. Ihnen werden außerordentliche finanzielle Hilfen gewährt. Da die angekündigten Wirtschaftshilfen jedoch nicht kurzfristig zur Auszahlung gelangen, entstehen den Unternehmen erneut finanzielle Probleme. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu stunden. 

Fragen und Antworten rund um das Thema Stundung und Corona finden Sie zum Download in unserem FAQ Stundung + Corona.

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Corona-FAQ für Arbeitgeber: Wichtige Infos von A-Z

Update: Was passiert, wenn ich aufgrund der Corona-Notlage meine Beiträge nicht mehr zahlen kann? Ist eine Stundung möglich?

Für Betriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, konnten die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Die Zeiträume wurden inzwischen mehrfach verlängert.  Sicherheitsleistungen wurden nicht verlangt. Säumniszuschläge, Mahngebühren oder Stundungszinsen wurden nicht erhoben.

Ab Juli 2021 bis einschließlich September bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ratenzahlung ohne Festlegung von Zinsen und Sicherheitsleistungen. Diese Regelung galt für Anträge, die bis einschließlich 30. September 2021 gestellt wurden.

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und der damit verbundenen Einschränkungen ist für die Beiträge der Monate Februar bis April 2022 erneut das vereinfachte Stundungsverfahren möglich.

Den Antrag auf Ratenzahlung finden Sie hier zum Download.

Beachten Sie bitte, dass vorrangig die Überbrückungshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind.

Update: Wie erfolgt die Krankschreibung, wenn man Corona-Symptome hat?

Wie erfolgt meine Krankschreibung, wenn ich Symptome habe?

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, müssen nicht persönlich in ihrer Arztpraxis vorstellig werden. Auch weiterhin ist eine telefonische Krankschreibung für bis zu 7 Kalendertage möglich (aktuell verlängert bis 31.03.2023).

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss sich dabei persönlich von Ihrem Zustand durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.

Nehmen Sie deshalb bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege am besten vor Ihrem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis auf und besprechen das weitere Vorgehen.

Ist nach Ansicht des Arztes ein Coronavirus-Test erforderlich, informiert er darüber, wo man sich testen lassen kann. In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung.

Tipp: Halten Sie bei Ihrem Anruf Ihre Gesundheitskarte bereit, damit das Praxisteam Ihre persönlichen Daten abgleichen kann.

Haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, können Sie das Exemplar für die IKK classic einfach über die IKK Onlinefiliale oder die IKK App hochladen und bei uns einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der IKK classic innerhalb einer Woche nach Beginn bzw. nach dem Ende der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Die Vorlage beim Arbeitgeber erfolgt, sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag. Ob Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung im Original per Post erhalten möchte oder ob eine gescannte Fassung ausreicht, müssen Sie individuell klären.

Wer zahlt den Verdienstausfall bei Quarantäne?

Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, hat er nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Der Arbeitgeber bezahlt dessen Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen. Wie bei der klassischen Lohnfortzahlung werden vom Arbeitgeber davon Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. 

Ab der siebten Woche einer Quarantäne wird von der zuständigen Landesbehörde (nicht mehr vom Arbeitgeber!) eine sog. Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Diese muss der Betroffene selber bei der Landesbehörde beantragen.

Muss hingegen ein Selbstständiger in Quarantäne, muss er sich wegen seines Verdienstausfalls direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Für die Höhe des Verdienstausfalls wird - anders als bei Arbeitnehmern - ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Ist eine Existenzgefährdung zu befürchten, können auf Antrag  entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht der Betrieb oder die Praxis eines Selbständigen während der Quarantäne, kann zusätzlich auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebsausgaben gewährt werden.

Was ist vorrangig, wenn während einer Quarantäne Arbeitsunfähigkeit eintritt?

Wenn ein Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich erkrankt – und daher auch krankgeschrieben – ist, gelten die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung nach dem § 3 EFZG.

Die Arbeitnehmer bekommen danach die ersten sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Wie erfolgt die Erstattung für Verdienstausfall während Quarantäne?

Zahlt der Arbeitgeber nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Nettoarbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen der Quarantäne weiter, kann er eine Erstattung nur bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) beantragen.

Der Antrag kann online auf einer gemeinsamen Webseite des BMI und des MAGS NRW gestellt werden.

Wichtig: Entgeltfortzahlung nach § 56 IfSG ist nicht über das AAG-Verfahren erstattungsfähig.

Ich möchte meinen Mitarbeitern einen Bonus zahlen. Muss ich davon Beiträge entrichten?

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG) gewähren. Aufgrund dieser Steuerfreiheit entfällt auch die Beitragspflicht. Voraussetzung ist allerdings, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Wichtig: Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Hier gilt nach wie vor: ein solcher Zuschuss ist immer steuerpflichtig, Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Wie lauten die Rahmenbedingungen für Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise?

Im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurden die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit an die aktuelle Krisen-Situation angepasst. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen, um Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen:

  1. Sofern wegen der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bisher liegt diese Schwelle bei 30 Prozent.
  2. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden - die das geltende Recht verlangt -  vor Zahlung des Kurzarbeitergelds soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. 
  3. Leiharbeitnehmer können nun auch Kurzarbeitergeld beziehen.
  4. Die Arbeitsagentur soll Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig erstatten. Das soll ein Anreiz sein, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

Die genannten Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 1. März 2020 umgesetzt. Sie sollen bis Ende 2020 gewährt werden. Fragen zur praktischen Umsetzung beantwortet die Arbeitsagentur.

Wo beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Verlässliche Infor­ma­tionsquellen
zum Coro­na­vi­rus

Nicht nur in Zeiten ausufernder Fake-News ist es wichtig, Informationen aus kompetenten und verlässlichen Quellen zu beziehen. Aus diesem Grund haben wir eine Übersicht mit Links zu Informationen zum Virus SARS-CoV-2 und zur Erkrankung COVID-19 zusammengestellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden hier gleichermaßen nützliche Handlungsempfehlungen und Tipps.

Kundenservice

IKK Med

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