Junger Mann liegt mit einem Gips am Bein auf der Couch

IKK Wahltarif Krankengeld

Das gesetzliche Krankengeld reicht Ihnen nicht? Genau dafür bieten wir Ihnen den IKK Wahltarif Krankengeld, damit Sie sich zusätzlich finanziell absichern können – und zwar vom 15. Tag bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie unständig und befristet Beschäftigte können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählen: das sogenannte Optionskrankengeld. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizierende haben diesen Anspruch automatisch – ohne Wahlerklärung gegenüber der IKK classic.

Ergänzend zu diesem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld bietet die IKK classic mit dem IKK Wahltarif Krankengeld eine zusätzliche Absicherung des krankheitsbedingten Einkommensausfalls an – und zwar vom 15. Tag bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie können so entscheiden, ob Sie nur das gesetzliche Krankengeld (Optionskrankengeld) wählen – oder sich zusätzlich mit dem IKK Wahltarif Krankengeld finanziell absichern.

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Zusätzliche Absicherung des krankheitsbedingten Einkommensausfalls

  • Krankengeld ab dem 15. Tag (statt ab dem 43. Tag)

  • Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, befristet/unständig Beschäftigte oder Künstler/Publizist*innen

  • Prämie: 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens (unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand)

Alle Details zu unserem Wahltarif Krankengeld

Teilnahmevoraussetzungen

Den IKK Wahltarif Krankengeld können Sie jederzeit wählen. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 

- Sie haben eine Wahlerklärung zum gesetzlichen Optionskrankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgegeben bzw. haben als Künstler(in) oder Publizierende automatisch Anspruch darauf.

- Zum gewünschten Tarifbeginn haben Sie Ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet.

- Sie beziehen keine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

- Am Tag der Tarifwahl sind Sie nicht arbeitsunfähig – falls doch, kann der Tarif für einen Zeitpunkt nach Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.

Tarifbeginn

Den IKK Wahltarif Krankengeld können Sie jederzeit zum Ersten des Folgemonats nach Eingang der Teilnahmeerklärung wählen.

Tarifbindung

An Ihre Wahl sind Sie für drei Jahre gebunden. Ihr Tarif endet mit Ablauf dieser Bindefrist. Ohne Unterbrechung können Sie weiter davon profitieren, wenn wir spätestens einen Monat nach Tarifende eine neue Wahlerklärung von Ihnen erhalten haben.

Tarifende

Der Tarif endet, wenn Sie:

- Ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben oder

- nicht mehr dem Personenkreis der Künstler(innen)/ Publizierenden, befristet oder unständig Beschäftigten angehören oder

- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters beziehen oder

- das Eintrittsalter für die gesetzliche Regelaltersrente erreicht haben oder

- das 67. Lebensjahr vollendet haben.

Anspruchsbeginn

Sie haben Anspruch auf Krankengeld vom 15. bis 42. Tag Ihrer Arbeitsunfähigskeit. Die ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit, in denen kein Krankengeldanspruch besteht, werden als "Karenzzeit" bezeichnet. Bei erstmaliger Tarifwahl ist eine Wartezeit von drei Monaten (gerechnet ab Tarifbeginn) vorgesehen.

Anspruchsdauer

Sie erhalten für jede weitere Erkrankung nach der Wartezeit erneut Krankengeld bis zu 28 Tagen.

Berechnung des Krankengeldes

- Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige: Die Höhe der Krankengeldzahlung berechnet sich aus Ihrem tatsächlich ausfallenden Arbeitseinkommen. Es bestimmt sich nach Ihrem aktuellen Steuerbescheid vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. Haben Sie kein Arbeitseinkommen (steuerliches Negativeinkommen) oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze, kann Krankengeld nicht bzw. nur gemessen an der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens gezahlt werden.

- Künstlerinnen/Künstler/Publizierende: Das Krankengeld berechnet sich nach Ihrem Arbeitseinkommen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat. Es beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. 

- Befristet oder unständig Beschäftigte: Das Krankengeld berechnet sich aus Ihrem regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Das Brutto-Krankengeld wird ggf. um Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemindert. 

Krankengeldzahlung

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Um Ihnen das Krankengeld auszuzahlen, ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Ihr Krankengeld kann gekürzt werden, wenn Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder eine Teilrente wegen Alters zugebilligt wird oder Sie eine stufenweise Wiedereingliederung durchführen.

Prämienberechnung für Ihren Wahltarif

Die Prämie für den Wahltarif IKK Krankengeld beträgt 2,5 Prozent Ihres beitragspflichtigen Einkommens und ist unabhängig von Ihrem Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand.

 

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Für die Ermittlung der Höhe Ihrer Einnahmen und des Zeitpunkts, ab wann diese berücksichtigt werden, gelten die gleichen Regelungen wie für Ihre freiwillige Krankenversicherung. Bei Beginn des Tarifes und bei Änderungen Ihrer Einnahmen verwenden wir für die Prämienberechnung die Einkommensunterlagen, die Sie uns für die freiwillige Krankenversicherung vorgelegt haben.

Bei Bezug von Krankengeld gilt Prämienfreiheit für den Teil der Prämie, der aus dem Arbeitseinkommen berechnet wird. Für weitere Einkünfte, z. B. aus Kapital oder aus Vermietung und Verpachtung, besteht auch bei Bezug von Krankengeld Prämienpflicht.

Erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie nach Ihrem zu berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid nicht über Arbeitseinkommen verfügen, ist während der Arbeitsunfähigkeit die volle Prämie weiterzuzahlen. Auch der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird dann fällig.

 

Künstler(innen)/Publizierende

Die Prämie zahlen Sie aus Ihrem Arbeitseinkommen. Dabei gilt das der Künstlersozialkasse gemeldete voraussichtliche Arbeitseinkommen, aus dem auch Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wird. Änderungen des Arbeitseinkommens teilen Sie uns bitte direkt mit. Während des Krankengeldbezugs wird für Sie keine Prämie fällig.

 

Unständig oder befristet Beschäftigte

Sie zahlen die Prämie aus Ihrem Arbeitsentgelt, das Sie durch Entgeltbescheinigungen Ihres Arbeitgebers nachweisen.

Zahlweise

Die Prämie wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und monatlich jeweils bis zum 15. des Folgemonats fällig. Während der Bindefrist kann eine Prämienanpassung vorgenommen werden. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, wird sie von uns angemahnt. Wenn Sie die Prämie nicht zahlen, werden offene Beträge mit fälligen Leistungsansprüchen verrechnet oder kostenpflichtig eingezogen.

Sie sind bereits bei der IKK classic versichert?

Dann können Sie hier Ihren Wahltarif anfordern.

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