Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

In Deutschland besteht für Arbeitnehmende eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jedoch können Sie sich unter bestimmten Umständen davon befreien lassen.

Sie müssen dann aber nachweisen, dass Sie das Risiko einer Erkrankung anderweitig abgedeckt haben. Die Befreiung ist nur auf Antrag und innerhalb einer bestimmten Frist möglich.

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht stellen. Der Antrag wird dann zum Beginn der Krankenversicherungspflicht wirksam, wenn keine Leistungen bei der gewählten Krankenkasse in Anspruch genommen wurden. Haben Sie Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung ab dem Folgemonat der Inanspruchnahme.

Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht am         18.06.2022

Beginn der Antragsfrist am                       19.06.2022

Ende der Antragsfrist am                          18.09.2022

Die Befreiung wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, z. B. Nachweis des privaten Versicherungsunternehmens.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Für Arbeitnehmende

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmende ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben Arbeitnehmende die Wahl, ob sie weiter gesetzlich krankenversichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 31.12. jeden Jahres angepasst. Hatten Sie sich für eine Privatversicherung entschieden und unterschreitet Ihr Einkommen nun die neue festgesetzte Grenze, sind Sie erneut krankenversicherungspflichtig. Viele möchten ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Waren Sie bisher krankenversicherungsfrei und werden durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit versicherungspflichtig, können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Zeitraum der Elternzeit. Setzen Sie Ihre Beschäftigung auch danach in vermindertem Umfang fort, endet Ihre Befreiung.

Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz

Sie haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wenn Sie durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit krankenversicherungspflichtig werden, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit.

Herabsetzung der Arbeitszeit

Sie setzen Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer vergleichbaren Vollbeschäftigung herab und Sie waren in den letzten fünf Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Auch in diesem Fall können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Für Studierende

Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie für Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit oder Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt bzw. Ausbildung des zweiten Bildungswegs ausüben, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, spätestens mit dem Tag der Einschreibung (Immatrikulation) oder mit der Aufnahme der Ausbildung. Zu Beginn von Studium oder Ausbildung können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

Für Menschen im Ruhestand

Rentnerinnen und Rentner sowie Rentenantragstellende können sich auf Antrag von einer eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen.

Wurde Ihre Versicherungspflicht in der KVdR durch eine Vorrangversicherung, z. B. aufgrund einer Beschäftigung, verdrängt, können Sie sich auch dann von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien lassen, wenn die Vorrangversicherung entfällt.

Ein Wechsel der Rentenart löst bei durchgehender Versicherungspflicht in der KVdR dagegen kein neues Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht aus.

Dauer der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Der Antrag auf Befreiung ist unwiderruflich und gilt, solange der Tatbestand des Antrags vorliegt. Werden Sie beispielsweise am Ende Ihrer Beschäftigung arbeitslos, entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht, die die Befreiung aufhebt. Für jeden neuen Tatbestand der Versicherungspflicht muss also ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Gut zu wissen

Wenn Sie keinen Befreiungsantrag stellen möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der IKK classic ab Eintritt der Versicherungspflicht zu versichern. Dies gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Wir beraten Sie gern.

Bitte beachten Sie auch, dass nach einer Entscheidung für die private Versicherung eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung meist nicht mehr möglich ist.