Mann in Lagerhalle mit Warnweste transportiert Pakete auf dem Hubwagen

Unterstützung bei Berufskrankheiten

Wer aufgrund einer besonderen Belastung im Beruf oder am Arbeitsplatz eine Krankheit erleidet, erhält Hilfe von der IKK classic.

Berufskrankheiten entwickeln sich oft schleichend, daher ist der Zusammenhang zwischen der ausgeübten Arbeit und einer Erkrankung oft schwer zu belegen. Wir unterstützen unsere Versicherten dabei, die Frage „Berufskrankheit, ja oder nein?“ zu klären und im Falle einer Anerkennung ihre Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu klären.

Was ist eine Berufskrankheit?

Welche arbeitsbedingten Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, entscheidet in Deutschland die Bundesregierung. Für die Anerkennung gilt: Es muss wissenschaftlich belegt sein, dass Einflüsse, die im beruflichen Umfeld auf den Arbeitnehmer einwirken, eine Erkrankung verursachen können – etwa Lärm, Staub oder Strahlungen, aber auch Dämpfe und mechanische Einwirkungen. Außerdem muss der Arbeitnehmer diesen Einflüssen in höherem Grade ausgesetzt sein als die übrige Bevölkerung.

Die sogenannte Berufskrankheitenliste umfasst derzeit 80 anerkannte Berufskrankheiten. Zu finden ist diese Liste in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). 

Zur Berufskrankheitenliste

Wie funktioniert die Meldung einer Berufskrankheit?

Besteht ein Versicherungsschutz, haben Betroffene im Falle einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Um festzustellen, ob ein Anspruch geltend gemacht werden kann, prüfen die Unfallversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den beruflichen Tätigkeiten – und zwar für die Dauer des gesamten Erwerbslebens.

In den meisten Fällen meldet dabei der Arzt dem zuständigen Unfallversicherungsträger den Verdacht auf eine Berufskrankheit – zum Beispiel, wenn er bei einem Patienten eine Staublunge diagnostiziert und dieser im Rahmen seiner Arbeit vermehrt mit Asbest zu tun hatte. Zur Meldung ist der behandelnde Arzt verpflichtet, genau wie der Arbeitgeber, die Krankenkassen und die Rentenversicherung. Daneben haben auch Betroffene und ihre Angehörigen sowie Arbeitskollegen oder Betriebsräte das Recht, einen Verdachtsfall anzuzeigen.

Die Anerkennung einer Berufskrankheit gestaltet sich sehr komplex und langwierig. Im Durchschnitt vergehen von der Meldung bis zur Entscheidung etwa zwei Jahre. Die Dunkelziffer von nicht gemeldeten oder erkannten arbeitsbedingten Beschwerden ist dabei noch nicht eingerechnet. Denn: Der Gesetzgeber hat die Anspruchsvoraussetzungen an viele Hürden gekoppelt und die Definition einer Berufskrankheit sehr eng gefasst.

Wie unterstützt mich die IKK classic?

Prävention und Früherkennung sind gerade bei Berufskrankheiten sehr wichtig. Spezialisierte und erfahrene Mitarbeiter der IKK classic unterstützen Sie und helfen dabei, einen Verdacht auf eine mögliche Berufskrankheit zu klären und die Ihnen zustehenden Leistungen einzufordern.

Die IKK classic hat dazu ein eigenes Fallmanagement mit EDV-gestützter Auswertung aufgebaut. Damit spüren wir Verdachtsfälle von Berufskrankheiten auf, die sonst möglicherweise wegen fehlender Handlungsroutinen und arbeitsmedizinischer Kenntnisse unentdeckt geblieben wären.

Das System scannt dabei die Leistungsdaten des Versicherten und gleicht dessen Tätigkeitsmerkmale und Diagnosen mit arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ab. So wird untersucht, ob eine Krankheit durch gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden sein könnte. Im Falle eines Verdachts nehmen die Fallmanager Kontakt mit den Betroffenen auf. Sie erläutern die Hintergründe und bitten um weitere Informationen zum Krankheitsbild und dem bisherigen Arbeitsleben.

Falls sich der Verdacht bestätigt, erstattet die IKK classic Anzeige auf Annahme einer möglichen Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Fallmanager unterstützen Betroffene während des Feststellungsverfahrens außerdem bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Arbeitsanamnese. Die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft bewerten sie anschließend auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Bei einer Ablehnung prüfen sie, ob Widerspruch eingelegt werden kann.

Sie möchten unsere Experten persönlich um Rat fragen? Dann erreichen Sie uns montags bis donnerstags von 08:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 16:00 Uhr per Telefon unter unserer eigens eingerichteten Hotline.

Hotline Berufskrankheiten:
02162 912-245820

Kontaktformular

Natürlich können Sie auch unser Onlineformular nutzen, um uns Ihr Anliegen schnell und unkompliziert zu übermitteln.

 

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