Vorläufige Beitragsbemessung

Wie funktioniert die Beitragsbemessung?

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt nachfolgende Regelung für

  • freiwillige Mitglieder, die Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (gilt auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Gesellschaftern/Geschäftsführern aus der GmbH) und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen

  • freiwillige Mitglieder, deren Ehe- beziehungsweise Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört und Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt

  • pflichtversicherte Mitglieder, die neben einer Rente und/oder einem Versorgungsbezug noch Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen

Ihr monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird von der IKK classic zunächst nur vorläufig (Ausnahmen siehe weiter unten) festgesetzt. Sind neben dem Arbeitseinkommen und/oder Einkünften aus Vermietung/Verpachtung weitere Einnahmen (z. B. eine Rente oder Einkünfte aus Kapitalvermögen) vorhanden, gelten die daraus berechneten Beiträge ebenfalls nur vorläufig.

Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Veranlagungsjahr werden die vorläufigen Beiträge rückwirkend korrigiert und in einem endgültigen Bescheid festgesetzt: Grundlage sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen in diesem Kalenderjahr. Lagen diese unter den vorläufig festgesetzten Einnahmen, erfolgt – unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze (2024: 1.178,33 Euro) – eine Beitragsrückerstattung. Lagen sie darüber, wird eine Nachzahlung fällig.

Außerdem wird der künftige Beitrag ab dem Monat, der auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides folgt, erneut vorläufig festgesetzt. So kann der monatliche Beitrag für 2024 erst mit dem Einkommensteuerbescheid 2024 endgültig festgesetzt werden.

​​​​​​​Wenn keine Nachweise zu den Einnahmen vorgelegt werden

Werden die tatsächlichen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid (z. B. für 2021 bis 31.12.2024) nachgewiesen, muss rückwirkend der Höchstbeitrag auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden.

Gut zu wissen: Wir erinnern alle betroffenen Versicherten rechtzeitig an die Zusendung der Unterlagen. Wurde der Einkommensteuerbescheid noch nicht vom Finanzamt erstellt? Dann informieren Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist und fügen Sie einen Nachweis (z. B. über den Eingang der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt) bei.

​​​​​​​Wer nicht von der vorläufigen Beitragsfestsetzung betroffen ist

Versicherte, deren zuletzt nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro monatlich) überschreiten und die keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Versorgungsbezug beziehen, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Stattdessen erhalten diese bei Nachweis niedrigerer Einkünfte eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge – innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge fällig wurden. Für das Jahr 2021 kann die Beitragserstattung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt bis 31.12.2024 beantragt werden.

​​​​​​​Überprüfung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Bundesregierung hat per Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) eine Regelung zur Entlastung der Versicherten auf den Weg gebracht. Wurden die Einnahmen in der Vergangenheit nicht innerhalb der Dreijahresfrist über den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen und kam es infolgedessen zur Festsetzung des Höchstbeitrages, konnte diese Entscheidung nicht zurückgenommen werden.

Mit dem Inkrafttreten des PflStudStG besteht bis zum 16.12.2024 die Möglichkeit, eine Neufestsetzung der zuvor festgestellten Höchstbeiträge für die Jahre 2018 sowie 2019 zu beantragen. Dem formlosen Antrag ist der jeweilige Einkommensteuerbescheid in Kopie beizufügen.

Hinweis: Wird der Einkommensteuerbescheid zukünftig (z. B. für 2021 bis 31.12.2024) nicht fristgemäß eingereicht, so ist die IKK classic weiterhin dazu verpflichtet, den Höchstbeitrag festzusetzen. Eine Neufestsetzung dieser Beiträge kann dann innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides beantragt werden. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Veranlagungsjahr.

Freiwillige Krankenversicherung

Hier finden Sie alle weiteren wichtigen Informationen rund um die freiwillige Versicherung bei der IKK classic.

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