Vier Stabel goldene und rote Geldmünzen

Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Für berufstätige pflegende Angehörige ist es häufig schwierig, die Balance zwischen Beruf und Pflege herzustellen und ihre vielen Aufgaben zu erfüllen. Unterstützung bieten die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

In Familien müssen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen Fragen im Umgang mit der Pflege geklärt und Entscheidungen zur Sicherstellung der Pflege getroffen werden. In der gewohnten Umgebung bleiben zu können, ist für die meisten Menschen auch dann das Ziel, wenn Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Gerne soll die Pflege durch vertraute Angehörige durchgeführt werden. Pflegebereite Angehörige stehen oft mit beiden Beinen in ihrem Beruf.

Mit dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sind zwei Gesetze in Kraft, die sich mit der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf befassen. Neben den Freistellungsmöglichkeiten vom Beruf sind hier ebenfalls finanzielle Netze gespannt worden, um Einkommensverluste während der Freistellung von der Arbeit abzufedern.

Wer ist naher Angehöriger?

Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten und Kinder. Ferner gehören dazu Lebenspartner, die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Adoptiv- oder Pflegekinder. Weiter die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, die Schwiegertöchter, Schwiegersöhne und Enkelkinder.

Pflegezeit: Kurzzeitige Arbeitsverhin­­­­­derung Pflegezeit: Längerfristige Arbeitsverhin­derung Familienpflege­zeit
betriebliche Voraussetzung auch in Kleinbetrieben möglich nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Mitarbeitern möglich nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Mitarbeitern möglich

Zeitraum

Arbeitnehmer können dem Betrieb bis zu zehn Arbeitstage fern­bleiben

vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate

Ein auf drei Monate verkürzter Anspruch auf Pflegezeit besteht darüber hinaus für die Begleitung eines schwerst­kranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase von Wochen oder Monaten.

teilweise Freistellung: Die Beschäftigung kann maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden.

Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber

Bitte informieren sie Ihren Arbeitgeber und legen ihm ggf. ein ärztliches Attest vor.
Von der IKK classic erhalten Sie nach der Bewilligung einen Leistungsbescheid über die Höhe und den Zeitraum des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.

Die Pflegebedürf­tigkeit eines nahen Angehörigen muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden.

Die Pflegebedürf­tigkeit eines nahen Angehörigen muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden.

Mitteilungspflicht

Dem Arbeitgeber ist unverzüglich mitzuteilen, ab wann und wie lange die Freistellung benötigt wird.

Dem Arbeitgeber ist mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen, ab wann und wie lange die Freistellung benötigt wird sowie ihr Umfang.

Dem Arbeitgeber ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpfle­gezeit die Freistellung schriftlich mitzuteilen.

Vereinbarung            schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der verbleibenden Rest-Arbeitszeit schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der verbleibenden Rest-Arbeitszeit

Kündigungs­schutz

besonderer Kündigungs­schutz

besonderer Kündigungs­schutz

besonderer Kündigungs­schutz

Lohnfortzahlung

Die Pflegekasse zahlt Pflegeunter­stützungsgeld für den Freistellungs­zeitraum in Höhe von bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkom­mens.

Der Arbeitgeber zahlt bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit ein entsprechend reduziertes Gehalt.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses richtet sich in seiner Höhe nach dem Einkommens­ausfall und wird monatlich ausgezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit ein entsprechend reduziertes Gehalt.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses richtet sich in seiner Höhe nach dem Einkommens­ausfall und wird monatlich ausgezahlt.

Ort der Pflege

Pflege in der häuslichen Umgebung

auch außerhäus­liche Betreuung möglich, beispielsweise eines minderjähri­gen pflegebedürf­tigen nahen Angehörigen

auch außerhäus­liche Betreuung möglich, beispielsweise eines minderjähri­gen pflegebedürf­tigen nahen Angehörigen

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann ein Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens gestellt werden. Hier finden Sie den entsprechenden Antrag:

Antrag des BAFzA auf ein zinsloses Darlehen

Und so beantragen Sie Pflegeleistungen:

Mehr erfahren

Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren

Kombinieren Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit. Versicherte können sowohl die Pflegezeit an die Familienpflegezeit als auch die Familienpflegezeit an die Pflegezeit anschließen. Wichtig ist jedoch, dass die verschiedenen Freistellungen unmittelbar aufeinander folgen. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahem Angehörigen nicht überschreiten. Der Wechsel von der Familienpflegezeit zur Pflegezeit muss dem Arbeitgeber schon spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden.

Kündigungsschutz

Egal, welcher Umfang und welche Art der Freistellung von der Arbeit gewählt werden – es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für Arbeitnehmer besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Freistellung von der Arbeit ein besonderer Kündigungsschutz.

Soziale Absicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sollten bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die eine teilweise Freistellung als Familienpflegezeit aufgrund der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen durchführen, der Versicherungsschutz in der Regel weiterhin bestehen bleiben. Dies ergibt sich aus der weiter ausgeführten Arbeit von mindestens 15 Stunden in der Woche. Das Gleiche trifft aber auch häufiger zu, wenn die Pflegezeit nur mit einer teilweisen Freistellung ausgeübt wird. Dies kann man nur im Einzelfall prüfen.

Soweit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorhanden ist, kann eine kostenlose Familienversicherung möglich sein.

Ist die Familienversicherung nicht möglich, kann eine freiwillige Versicherung bei der IKK classic abgeschlossen werden. An den zu zahlenden Beiträgen beteiligt sich in der Regel die Pflegekasse des nahen Angehörigen. Dieses gilt ebenfalls, wenn der nahe Angehörige privat pflegeversichert ist.

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