Beiträge zur Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023

Seit 1. Juli 2023 greifen die Änderungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG).

So soll zum einen die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gewährleistet bleiben. Zum anderen hat der Bundestag mit dieser Gesetzesänderung auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem mehr danach unterschieden werden muss, ob jemand Kinder hat oder nicht. Insbesondere die Erziehungsphase der Kinder unter 25 Jahren soll stärker berücksichtigt werden.

Neben der Erhöhung des Pflegebeitrags sind ab dem kommenden Jahr auch mehr finanzielle Unterstützungen für pflegebedürftige Menschen geplant. Außerdem soll das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen um weitere Fördertatbestände erweitert und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert werden.

Was sich für Sie zum 1. Juli 2023 geändert hat

  • gestiegener Beitrag

    Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist auf 3,4 % (bisher: 3,05 %) gestiegen und für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kind auf 4 % (bisher: 3,4 %). Der enthaltene Arbeitgeberanteil ist von 1,525 % auf 1,7 % (Sachsen: von 1,025 % auf 1,2 %) gestiegen.

  • Abschläge für Kinder

    Die Kinderanzahl wird beim Pflegebeitrag stärker berücksichtigt, um dem Erziehungsaufwand von Eltern Rechnung zu tragen. Für Familien ab zwei Kindern unter 25 Jahren gibt es Abschläge – egal, ob leibliches, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind.

Staffelung der Beitragssätze – abhängig von Zahl und Alter der Kinder

Die stärkere Berücksichtigung der Kinderanzahl wirkt sich wie folgt aus:

  • Haben oder hatten Sie ein Kind (Alter nicht relevant) oder haben Sie mehrere Kinder, die alle über 25 Jahre alt sind? Dann entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose für Sie – Ihr Leben lang.

  • Haben Sie mehr als ein Kind und sind insgesamt zwei oder mehr Ihrer Kinder unter 25 Jahre alt? Dann sinkt Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung um gestaffelte Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkte.

  • Weitere Kinder wirken sich nicht mehr auf den Beitragssatz aus.

Anzahl Kinder gesamt Künftiger Beitragssatz

0 Kinder bei Mitglied über 23 Jahre

4,00 % (1 Zuschlag, Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

1 Kind (Alter egal)

3,40 % (kein Zuschlag; lebenslang; Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

2 Kinder unter 25 Jahre

3,15 % (1 Abschlag; Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

3 Kinder unter 25 Jahre

2,90 % (2 Abschläge; Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

4 Kinder unter 25 Jahre

2,65 % (3 Abschläge; Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

5 Kinder unter 25 Jahre

2,40 % (4 Abschläge; Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Die Abschläge gelten jeweils bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Lebensjahr eines der Kinder endet. Danach wird die Kinderzahl neu betrachtet.

Beispiel

Max Muster hat drei Kinder, zwei davon sind aktuell unter 25 Jahre alt. Durch Kind 1 entfällt für ihn lebenslang der Beitragszuschlag für Kinderlose. Kind 2 und 3 (beide unter 25 Jahre alt) senken seinen Pflegeversicherungs-Beitragssatz um insgesamt 0,25 Prozentpunkte. Er beträgt damit 3,15 %.

Das mittlere Kind wird am 1. Oktober 25 Jahre alt. Damit fällt am 30. September der Abschlag weg. Denn aus Beitragssicht der Pflegeversicherung hat Max Muster dann nur noch ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 25 Jahren. Es sind jedoch zwei Kinder unter 25 Jahren für einen Abschlag erforderlich. Sein Beitragssatz beträgt nun 3,40 %.

Gut zu wissen: Nachweis der Elterneigenschaft

Der Gesetzgeber hat die genaue Ausgestaltung der Neuregelung zur stärkeren Entlastung von Familien sehr kurzfristig beschlossen. Deshalb konnten weitere Kinder und dadurch wirksame Abschläge beim Pflegebeitrag noch nicht ab 01.07.2023 berücksichtigt werden. Dies wird bei Bedarf und Vorliegen der Voraussetzungen selbstverständlich nachgeholt.

Zahlen Sie Ihre Beiträge zur Pflegeversicherung direkt an uns und ist uns Ihre Elterneigenschaft bereits bekannt? Dann haben Sie automatisch mit Ihrem Beitragsbescheid zum 01.07.2023 einen Antwortschein zu Anzahl und Alter Ihrer Kinder erhalten, den Sie uns einfach direkt ausgefüllt zurücksenden. Weitere Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) sind dazu nicht erforderlich.

Hinweis: Versicherte, deren Beiträge zum Beispiel vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger abgeführt werden, erhalten von dieser Stelle eine Information.