Zu unseren Leistungen gehören zum Beispiel die ärztliche Behandlung, die Krankenpflege, die Versorgung mit Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie die Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung kann vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär sowie ambulant erfolgen. Welche davon für Sie am besten ist, entscheiden Ihr behandelnder Arzt sowie das Krankenhaus.
Sie müssen ins Krankenhaus? Keine Sorge, die IKK classic übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege bei einem stationären Aufenthalt sowie die Mitaufnahme von Angehörigen. Und dies so oft und so lange, wie es medizinisch notwendig ist.
Wahl des Krankenhauses
Ihr Arzt übernimmt die Einweisung in eine Klinik und berät Sie auch bei der Auswahl eines geeigneten Krankenhauses. In Abhängigkeit von Art und Schwere der Erkrankung haben Sie grundsätzlich die freie Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern. Zugelassen sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind, und Krankenhäuser, die einen speziellen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen haben.
Über die Schwerpunkte einzelner Krankenhäuser können Sie sich anhand unserer Arzt- und Kliniksuche informieren.
Ihr Anspruch auf die Unterbringungsart ist abhängig vom Standard des jeweiligen Krankenhauses: Verfügt eine Klinik nur über Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, darf sie für die Unterbringung im Zwei-Bett-Zimmer keine gesonderten Zuschläge von Ihnen fordern.
Neu: Bessere Begleitung durch die E-Krankenhausverordnung
Planbare Operationen machen einen Großteil der Krankenhausbehandlungen aus. Doch viele der dazu notwendigen Prozesse waren bislang noch analog und die Vernetzung zwischen den prozessbeteiligten Praxen, Krankenhäusern und Patienten oftmals unzureichend. Die Krankenkasse erfuhr meist erst im Nachhinein von der stationären Behandlung der Versicherten. Dabei ließen sich durch eine gute Versorgungssteuerung allein 85 Prozent der stationären Aufenthalte aufgrund von Rückenleiden laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung vermeiden.
Das ändert seit Oktober 2023 die E-Krankenhausverordnung: Durch die digitale Übermittlung der Krankenhausverordnungen (sog. eVO) kann das Versorgungsmanagement der IKK classic direkt nach Ihrer Überweisung durch die Ärztin oder den Arzt tätig werden und Ihnen bei allen Fragen zum Thema Krankenhausaufenthalt beratend zur Seite stehen. Dadurch können wir Sie künftig besser unterstützen: ob bei der Prüfung von Alternativen (Empfehlen einer Zweitmeinung sowie ggf. ambulanter Alternativen), bei der Qualitätssicherung (Empfehlen eines geeigneten Krankenhauses für die bestehende Diagnose), bei der Plausibilisierung (Abgleich der vorhandenen Daten) oder bei der Organisation der Versorgung (rechtzeitiges Organisieren z. B. von Heil- und Hilfsmitteln zur Entlassung).
Bis auf Weiteres startet die E-Krankenhausverordnung mit orthopädischen Erkrankungen.
Ist in Ihrem Fall eine eVO möglich, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wird Sie darauf ansprechen und um Ihre Einwilligung bitten. Stimmen Sie zu, wird dies in der Praxissoftware vermerkt und die eVO ausgestellt. Stimmen Sie nicht zu, erhalten Sie wie gewohnt eine Verordnung in Papierform.
Datenschutz
Datenschutz und Datensicherheit werden von der IKK classic sichergestellt. Die Datenübermittlung erfolgt mittels des Kommunikationsdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) – einem sicheren, verschlüsselten Übermittlungsverfahren im geschützten Bereich der Telematikinfrastruktur. Ihre digital übermittelten Verordnungsdaten werden, wie die Daten der Papierverordnung, ausschließlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nach § 284 SGB V verarbeitet. Ihre Einwilligung zur Übermittlung der eVO an die IKK classic muss vor jeder elektronischen Übermittlung erneut abgefragt und bestätigt werden. Die Zustimmung wird jeweils in der Patientenakte des Arztinformationssystems Ihrer behandelnden Praxis dokumentiert. Bei erfolgreicher Übermittlung der Verordnungsdaten erhält Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Empfangsbestätigung der IKK classic. Es gelten folgende datenschutzrechtliche Bestimmungen:
Die Daten verbleiben im System der IKK classic. Sie werden in Deutschland gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Mitnahme dieser Daten sowie Rechte auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung dieser Daten. Sie können sich auch bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht richtig verarbeitet werden.
Rooming-in bei Kindern
Für Kinder stellt ein Krankenhausaufenthalt eine große seelische Belastung dar. In bestimmten Fällen kann deshalb ein Elternteil mit in die Klinik aufgenommen werden, ohne dass der Familie dadurch Kosten entstehen. Über die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme eines Angehörigen entscheidet der Krankenhausarzt. Liegt eine solche Notwendigkeit vor, kann das Krankenhaus für die Begleitperson ein Betrag von max. 45 Euro pro Tag über die Versichertenkarte des Kindes abrechnen. Die IKK classic übernimmt die Kosten einer Begleitperson für ein Kind bis zum 9. Geburtstag ohne weitere Prüfung. Wird eine Begleitperson bei älteren Kindern oder Erwachsenen abgerechnet, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung, ggf. auch über den Medizinischen Dienst (MD).
Zuzahlung
Die Krankenhäuser rechnen die Behandlungskosten direkt mit der IKK classic ab. Versicherte ab 18 Jahren leisten lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Das Krankenhaus rechnet den Eigenanteil direkt mit Ihnen ab. Lassen Sie ihn sich auf jeden Fall quittieren. Dazu wird auch die Zuzahlung im Krankenhaus auf die Höchstgrenze bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet.
Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr muss im Krankenhaus nicht zugezahlt werden. Das gilt auch, wenn der 18. Geburtstag in die Zeit eines Krankenhausaufenthalts fällt, da in diesem Fall keine Zuzahlung für die folgenden Behandlungstage erhoben wird.
Wann entstehen Mehrkosten?
Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus, kann es sein, dass Sie die Mehrkosten ganz oder teilweise selbst tragen müssen.
Ambulante OPs: Alternative zur stationären Krankenhausbehandlung
Für manche Behandlungen ist ein stationärer Krankenhausaufenthalt eventuell gar nicht nötig. Klären Sie zuvor mit Ihrem Arzt, ob die Behandlung auch ambulant erfolgen kann.