Betriebsstätte und erste Tätigkeitsstätte: Was Handwerksbetriebe wissen sollten

Redaktion
IKK classic

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Juni 2026 die Grundsätze für den Betriebsstättenbegriff nach § 12 Abgabenordnung (AO) konkretisiert. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Handwerk sind insbesondere die Voraussetzungen einer Betriebsstätte und deren zeitliche Festigkeit relevant. Davon zu unterscheiden ist die erste Tätigkeitsstätte von Beschäftigten.

Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte setzt nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Nach den vom BMF konkretisierten Grundsätzen müssen insbesondere eine örtlich und zeitlich feste Verbindung, eine unmittelbare Nutzung und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmens vorliegen.

Ob eine Betriebsstätte besteht, ist anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein; ein besonders stark ausgeprägtes Merkmal kann ein fehlendes anderes Merkmal nicht ersetzen.

Für die zeitliche Festigkeit geht das BMF grundsätzlich von einer Mindestdauer von sechs Monaten aus. Eine Geschäftseinrichtung kann daher auch dann ausreichend dauerhaft sein, wenn sie von vornherein für mindestens sechs Monate an einem Ort verbleiben soll, tatsächlich aber früher aufgegeben wird.

Betriebsstätte und erste Tätigkeitsstätte unterscheiden

Betriebsstätte und erste Tätigkeitsstätte sind steuerlich unterschiedliche Begriffe. Die erste Tätigkeitsstätte betrifft Beschäftigte und ist insbesondere für die steuerliche Behandlung ihrer Fahrtkosten relevant. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich über die Entfernungspauschale berücksichtigt.

Für Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen und Freiberufler gelten dagegen die Regelungen zur Betriebsstätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) bestätigt, dass der Betriebsstättenbegriff für diesen Zweck nicht ohne Weiteres entsprechend den Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte auszulegen ist. Maßgeblich ist vielmehr die für Selbstständige entwickelte Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff.

Zuordnungszeitraum soll von 48 auf 24 Monate sinken

Eine für die Praxis wichtige Änderung ist im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgesehen: Der Zeitraum, nach dem bei einer entsprechenden arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte ausgegangen wird, soll im Inland von 48 auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland soll es weiterhin bei 48 Monaten bleiben.

Die Neuregelung soll erstmals für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für bis dahin festgelegte Zuordnungen soll die bisherige 48-Monats-Regelung weiter gelten. Wird eine befristete Zuordnung verlängert, soll dies als neue Zuordnung gelten.

Wichtig: Die 24-Monats-Regelung ist noch nicht geltendes Recht. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Bei längerfristigen Einsätzen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig besonders darauf achten, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist. Die geplante Verkürzung auf 24 Monate kann Auswirkungen darauf haben, ob Fahrtkosten nach den Reisekostengrundsätzen oder über die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Das Schreiben des BMF (IV B 2 - S 1301/01410/007/264) vom 18. Juni 2026 ist hier zu finden:

BMF (IV B 2 - S 1301/01410/007/264)
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Veröffentlicht am 04.10.2026

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