Diskriminierung bei der Stellenbesetzung: Verdienstausfall nach AGG

Redaktion
IKK classic

Wie lange muss eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber für die Folgen einer diskriminierenden Nichteinstellung haften? Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die Haftung für Verdienstausfallschäden kann entfallen, wenn die diskriminierte Bewerberin oder der diskriminierte Bewerber später ein Arbeitsverhältnis aufnimmt und sich dieses verfestigt (BAG, Urteil vom 10. September 2026, 8 AZR 153/25

Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Besetzung einer Stelle diskriminiert, kann die betroffene Person nach § 15 Absatz 1 AGG grundsätzlich Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht ist dabei nicht von vornherein zeitlich begrenzt. Eine Haftung für Verdienstausfallschäden kann jedoch entfallen, wenn der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem geltend gemachten Schaden nicht mehr besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein neues angemessenes Arbeitsverhältnis gefunden und sich dieses verfestigt hat.

Der konkrete Fall

Ein Jurist bewarb sich 2009 bei einer Versicherung für ein Trainee-Programm und wurde abgelehnt. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte später rechtskräftig eine unzulässige Altersdiskriminierung fest und verpflichtete das Versicherungsunternehmen, auch künftige materielle Schäden aus der unterbliebenen Einstellung zu ersetzen.

Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger daraufhin rund 236.000 Euro Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt. Er vertrat die Auffassung, die ursprüngliche Schadensersatzpflicht erstrecke sich auch auf diese späteren Verdienstausfälle.

Das BAG wies die Revision zurück. Zwar kann ein diskriminierter Bewerber grundsätzlich Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts verlangen, wenn er ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre. Im konkreten Fall fehlte für die geltend gemachten Verdienstausfälle jedoch der erforderliche Zurechnungszusammenhang. Der Kläger hatte bereits vor 2020 bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgeführt.

Berufliche Entwicklung als allgemeines Lebensrisiko

Nach Auffassung des BAG waren die für die Jahre 2020 bis 2023 geltend gemachten Verdienstausfallschäden deshalb nicht mehr der ursprünglichen Diskriminierung zuzurechnen. Durch die Aufnahme und Verfestigung des neuen, angemessenen Arbeitsverhältnisses sei die weitere berufliche Entwicklung des Klägers nicht mehr auf die Benachteiligung bei der Einstellung im Jahr 2009 zurückzuführen, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

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Veröffentlicht am 04.10.2026

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