Der konkrete Fall
Ein Jurist bewarb sich 2009 bei einer Versicherung für ein Trainee-Programm und wurde abgelehnt. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte später rechtskräftig eine unzulässige Altersdiskriminierung fest und verpflichtete das Versicherungsunternehmen, auch künftige materielle Schäden aus der unterbliebenen Einstellung zu ersetzen.
Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger daraufhin rund 236.000 Euro Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt. Er vertrat die Auffassung, die ursprüngliche Schadensersatzpflicht erstrecke sich auch auf diese späteren Verdienstausfälle.
Das BAG wies die Revision zurück. Zwar kann ein diskriminierter Bewerber grundsätzlich Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts verlangen, wenn er ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre. Im konkreten Fall fehlte für die geltend gemachten Verdienstausfälle jedoch der erforderliche Zurechnungszusammenhang. Der Kläger hatte bereits vor 2020 bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgeführt.