eAU-Verfahren: Änderungen ab 2027

Redaktion
IKK classic

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich im Arbeitsalltag längst etabliert – zum 1. Januar 2027 wird das Verfahren erneut angepasst. Unter anderem werden Änderungen bei Krankenhaus- und Reha-Entlassdaten künftig automatisch berücksichtigt, und der Meldegrund „6“ wird auf weitere Fälle ausgeweitet.

Mehr Klarheit bei Krankenhaus und Reha

Eine wichtige Änderung betrifft die Übermittlung von Entlassdaten nach einem stationären Krankenhausaufenthalt. Künftig erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber neben dem tatsächlichen Entlassungsdatum auch vorliegende Verlängerungsanzeigen proaktiv von der Krankenkasse. Zuvor übermittelte voraussichtliche Entlassungsdaten werden dabei storniert. Dadurch soll die Verarbeitung der Daten vereinfacht und die Nachvollziehbarkeit verbessert werden.

Auch bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen wird das Verfahren vereinheitlicht: Neben dem voraussichtlichen können künftig auch das tatsächliche Entlassungsdatum und Verlängerungen übermittelt werden.

Meldegrund „6“ künftig als „Sonderfall“

Der bisherige Meldegrund „6“ wird erweitert und daher künftig als „Sonderfall“ bezeichnet. Er gilt weiterhin für teilstationäre Krankenhausbehandlungen, bei denen die erforderlichen Aufenthaltszeiten nicht zeitnah elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen müssen Beschäftigte weiterhin eine entsprechende Liegebescheinigung des Krankenhauses bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.

Neu wird der Meldegrund „6“ auch für bestimmte Reha-Leistungen verwendet, bei denen ebenfalls keine den Anforderungen entsprechende elektronische Datenübermittlung möglich ist. Dazu zählen die ganztagsambulante und mobile Rehabilitation sowie Kombinationsbehandlungen.

Damit erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  in diesen Fällen den Hinweis, dass ein entsprechender Nachweis über die Fehlzeiten beim Arbeitnehmenden anzufordern ist.

Neues Feld zum Abrechnungsprogramm

Neu eingeführt wird außerdem das Feld „Abrechnungsprogramm“. Damit können die Krankenkassen erkennen, aus welcher Art von Programmen die Daten übermittelt wurden. Insbesondere im Zusammenhang mit Daten aus Ausfüllhilfen können sich Fehler durch manuelle Eingaben ergeben. Die zusätzliche Information kann vor allem bei der Prüfung und Plausibilisierung von Daten hilfreich sein.

Weiterhin keine proaktive eAU-Übermittlung

Trotz der Weiterentwicklung bleibt das grundsätzliche Verfahren für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestehen: Sie rufen die eAU-Daten weiterhin elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab. Eine automatische Übermittlung der eAU an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ohne vorherigen Abruf ist auch mit der neuen Verfahrensversion nicht vorgesehen.

Wichtig bleibt daher, dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse abrufen.

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Veröffentlicht am 04.10.2026

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