Aufstiegs-BAföG 2027: Höhere Förderung für Meisterinnen und Meister geplant

Redaktion
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Wer sich zur Meisterin oder zum Meister ausbilden lässt oder sich anderweitig beruflich weiterqualifizieren möchte, soll ab August 2027 stärker vom sogenannten Aufstiegs-BAföG profitieren.
Geplant sind höhere Förderbeträge für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für fachpraktische Arbeiten und ein größerer Darlehenserlass bei erfolgreichem Abschluss.

Auch sollen Zuschüsse von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet werden.

Fortbildung zur Meisterin oder zum Meister im Handwerk

Die Fortbildung zur Meisterin oder zum Meister ist ein klassischer Karriereweg im Handwerk. Sie kann den Weg in eine Führungsposition, zur Ausbildung von Nachwuchskräften oder in die Selbstständigkeit ebnen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung richten sich nach dem jeweiligen Handwerk und können daher unterschiedlich sein.

Die Handwerksmeisterin oder der Handwerksmeister sind dem Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ zugeordnet. Bei zulassungspflichtigen Handwerken ist für die selbstständige Ausübung grundsätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Der Abschluss als Meisterin oder Meister ist hierfür ein zentraler Qualifikationsweg; daneben sieht die Handwerksordnung weitere Zugangsmöglichkeiten vor.

Hinweis: Die Handwerksordnung (HwO) legt fest, für welche Handwerke besondere Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung gelten.

Was soll sich beim Aufstiegs-BAföG ändern?

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)“ beschlossen. Geplant sind:

  • Der maximale Gesamtbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren soll von 15.000 auf 18.000 Euro steigen.

  • Für die Materialkosten einer fachpraktischen Arbeit, etwa eines Meistein- oder Meisterrprüfungsstücks, sollen künftig bis zu 4.000 statt bisher 2.000 Euro gefördert werden.

  • Wer die Fortbildungsprüfung erfolgreich besteht, soll künftig 60 statt bisher 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen bekommen.

  • Zuschüsse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu den Fortbildungskosten sollen künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet werden.

  • Für Alleinerziehende soll der Kinderbetreuungszuschlag bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen von 150 auf 160 Euro monatlich je Kind steigen.

Hintergrund Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG unterstützt berufliche Aufstiegsfortbildungen, etwa zur Handwerks- oder Industriemeisterin beziehungsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin oder zum Techniker, zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Betriebswirtin oder zum Betriebswirt. Insgesamt sind mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse förderfähig. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die auf einen förderfähigen Fortbildungsabschluss vorbereiten. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss und teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt.

Wichtig: Die geplanten Änderungen sind noch nicht geltendes Recht. Der Gesetzentwurf muss zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. August 2027.

Fragen und Antworten zum Aufstiegs-BAföG
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Veröffentlicht am 04.10.2026

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