Frau tippt am Schreibtisch etwas in einen Taschenrechner

Beitrags-korrektur nach Rückforderung von Kurz-arbeitergeld 2023

Wird Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Abschlussprüfung vollständig oder teilweise zurückgefordert, müssen Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 Beiträge und Meldungen korrigieren. Für KUG-Rückforderungen, die Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 betreffen, müssen keine Korrekturen veranlasst werden.

Geänderte Rechtsauffassung

Bisher haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass von Beitragskorrekturen bei vollständiger oder teilweiser Rückforderung von KUG abgesehen werden konnte. An dieser Rechtsauffassung wird nun für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht mehr festgehalten. Mit ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 14. Februar 2023 haben sie – in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – die Sach- und Rechtslage neu bewertet:

  • Für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung trotz Rückforderung durch die BA unverändert. Rückwirkende Korrekturen und Berichtigungen sind also nicht erforderlich.

  • Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 sind bei einer Rückforderung des KUG neben der Rückzahlung auch die notwendigen Beitragskorrekturen vorzunehmen. Das gilt für Fälle, bei denen das KUG vollständig oder – beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Ansatzes der Ausfallstunden – teilweise zurückgefordert wird.

Korrektur der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Sofern für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 KUG von der BA zurückgefordert wird, sind die nach den fiktiven Einnahmen ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechend der Rückforderung zu korrigieren. In der Arbeitslosenversicherung können durch die Rückforderung rückwirkende Beitragsansprüche entstehen. Dies gilt für ggf. neben dem vermeintlichen KUG geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge entsprechend. Sofern rückwirkend Korrekturen des Arbeitsentgelts vorgenommen werden, z. B. wenn durch den Wegfall des KUG Nachzahlungen geleistet werden, ist dies ebenfalls für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Wichtig: Auch die übermittelten DEÜV-Meldungen sind unter Umständen rückwirkend zu korrigieren.

Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14. Februar 2023 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen aufgrund von KUG-Rückforderungen ist zu finden unter: https://www.informationsportal.de/ikk-classic/wp-content/uploads/RS-2023-081-Anlage-01.pdf