Korrektur der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Sofern für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 KUG von der BA zurückgefordert wird, sind die nach den fiktiven Einnahmen ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechend der Rückforderung zu korrigieren. In der Arbeitslosenversicherung können durch die Rückforderung rückwirkende Beitragsansprüche entstehen. Dies gilt für ggf. neben dem vermeintlichen KUG geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge entsprechend. Sofern rückwirkend Korrekturen des Arbeitsentgelts vorgenommen werden, z. B. wenn durch den Wegfall des KUG Nachzahlungen geleistet werden, ist dies ebenfalls für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Wichtig: Auch die übermittelten DEÜV-Meldungen sind unter Umständen rückwirkend zu korrigieren.
Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14. Februar 2023 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen aufgrund von KUG-Rückforderungen ist zu finden unter: https://www.informationsportal.de/ikk-classic/wp-content/uploads/RS-2023-081-Anlage-01.pdf