Wirklich krank? Beweiswert einer AU-Bescheinigung

Redaktion
IKK classic

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist zwar hoch, kann aber trotzdem erschüttert werden. So beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben ist und sofort danach einen neuen Job antritt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG-Urteil vom 13. Dezember 2023, 5 AZR 137/23).

Zweifel an der AU-Bescheinigung

Im konkreten Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Anfang Mai 2022 zum Monatsende. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer am 3. Mai 2022 zu. Zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs war er für den Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2022 krankgeschrieben. Die Krankschreibung wurde mit AU-Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai bis zum 31. Mai 2022 weiter verlängert. Somit war der Mitarbeiter während der gesamten Kündigungsfrist bis zu deren Ende krankgeschrieben.

Direkt im Anschluss trat er zum 1. Juni 2022 eine neue Stelle an. Sein bisheriger Arbeitgeber bezweifelte daher, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Hiergegen wandte sich der Beschäftigte mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen hätte.

Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert

Zunächst war die Klage des Arbeitnehmers in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen gaben dem Arbeitgeber zum Teil recht. Für die AU-Bescheinigung vom 2. Mai 2022 sei der Beweiswert zwar nicht erschüttert, da der Mitarbeiter an diesem Tag noch keine Kenntnis von seiner Kündigung gehabt habe. Allerdings sei der Beweiswert der AU-Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 teilweise erschüttert. Begründung: Diese seien jeweils passgenau verlängert worden und stimmten exakt mit der Dauer der Kündigungsfrist überein. Zudem habe der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen. Dies hätten die Vorinstanzen nicht ausreichend beachtet.

Den Arbeitnehmer treffe daher die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Das BAG hat den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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Veröffentlicht am 30.01.2024