Zweifel an der AU-Bescheinigung
Im konkreten Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Anfang Mai 2022 zum Monatsende. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer am 3. Mai 2022 zu. Zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs war er für den Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2022 krankgeschrieben. Die Krankschreibung wurde mit AU-Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai bis zum 31. Mai 2022 weiter verlängert. Somit war der Mitarbeiter während der gesamten Kündigungsfrist bis zu deren Ende krankgeschrieben.
Direkt im Anschluss trat er zum 1. Juni 2022 eine neue Stelle an. Sein bisheriger Arbeitgeber bezweifelte daher, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Hiergegen wandte sich der Beschäftigte mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen hätte.