Corona-Masken

Corona-Arbeitsschutz-verordnung vorzeitig aufgehoben

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 und damit rund zwei Monate früher als geplant aufgehoben. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) begründet dies mit dem günstigen Verlauf der Pandemie. Arbeitgeber können nun selbst festlegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz sie für erforderlich halten. Ausgenommen sind Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege.

Keine bundeseinheitlichen Vorgaben nötig

Am 1. Oktober 2022 trat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in modifizierter Form wieder in Kraft, nachdem sie Ende Mai 2022 ausgelaufen war. Zuletzt war eine Geltungsdauer bis 7. April 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung wollte mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung das Ansteckungsrisiko in den Herbst- und Wintermonaten verringern.

Aufgrund der zunehmenden Immunität der Bevölkerung sowie der sinkenden Zahl an Corona-Neuerkrankungen seien derzeit keine bundeseinheitlichen Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz notwendig, so das BMAS.

Welche Maßnahmen entfallen?

Mit dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind für Arbeitgeber verpflichtende Maßnahmen wie das Erstellen eines betrieblichen Hygienekonzepts sowie das Prüfen von Schutzmaßnahmen wie Abstandhalten, Lüften, Tragen einer Maske und Testangeboten entfallen.

Auch müssen Arbeitgeber nun nicht mehr ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Schutzimpfung hinweisen sowie ihnen eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Verpflichtung für Arbeitgeber, das Angebot zum Arbeiten im Homeoffice und zur Durchführung von Coronatests zu prüfen, ist ebenfalls weggefallen.

Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten

Arbeitgeber können nun selbst festlegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz sie in ihrem Betrieb für erforderlich halten. Es werden aber weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen, um Ansteckungen bei der Arbeit, insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen, zu verhindern.

Ausnahme Pflegeeinrichtungen

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind derzeit auch weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Weitere Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz sind zu finden unter: https://www.bmas.de