Arbeitsrecht: Dienstliche SMS müssen auch in der Freizeit gelesen werden

Redaktion
IKK classic

Ein Arbeitnehmer muss unter Umständen eine dienstliche SMS auch während seiner Freizeit lesen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass ihn sein Arbeitgeber über Arbeitsbeginn und Arbeitsort am darauffolgenden Tag informiert (BAG vom 23. August 2023, 5 AZR 349/22).

Der Fall eines Notfallsanitäters

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der als Notfallsanitäter beschäftigte Arbeitnehmer in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Gemäß einer Betriebsvereinbarung wurde der Sanitäter unter anderem zu „unkonkret zugeteilten Springerdiensten“ eingeteilt. Der Arbeitgeber muss dabei dem eingeteilten Springer Arbeitsbeginn und Arbeitsort am Vortag bis spätestens 20 Uhr mitteilen.

Im vorliegenden Fall informierte der Arbeitgeber den Notfallsanitäter termingerecht per SMS. Dieser nahm allerdings die Nachricht nicht zur Kenntnis und erschien deshalb am Folgetag nicht rechtzeitig zum Dienst. Daraufhin erteilte ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung und kürzte das Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Notfallsanitäter wehrte sich sowohl gegen die Abmahnung als auch gegen die Stundenkürzung.

Abmahnung und Stundenkürzung rechtens

Die Arbeitsrichter entschieden allerdings zugunsten des Arbeitgebers. Demnach waren sowohl das Streichen der Arbeitsstunden auf dem Zeitkonto als auch die Abmahnung rechtens. Nach Ansicht des BAG war der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Weisung des Arbeitgebers in Bezug auf den zugeteilten Dienst zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Pflicht habe er auch in der Freizeit nachzukommen.

Verweis auf Betriebsvereinbarung

Die Erfurter Richter verwiesen in ihrem Urteil auf die Betriebsvereinbarung, nach der der „unkonkret zugeteilte Springerdienst“ für den Tag- und Spätdienst noch bis 20 Uhr des Vortags weiter konkretisiert werden kann. Dies beinhalte auch, dass der Arbeitnehmer spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müsse, für den folgenden Dienstbeginn einer konkretisierten Weisung zu unterliegen. Daraus folge die Pflicht, Mitteilungen des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen. Das BAG stellte zudem fest, dass der Notfallsanitäter nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, den gesamten Vortag auf sein Mobiltelefon zu schauen und sich dienstbereit zu halten. Es wäre ausreichend gewesen, dass er sich abends ab 20 Uhr informiert hätte, wann sein Dienst am Folgetag beginnt.

Den vollen Wortlaut der BAG-Entscheidung können Sie nachlesen unter:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-349-22/?highlight=5+AZR+349

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Veröffentlicht am 12.01.2024