Der Fall eines Notfallsanitäters
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der als Notfallsanitäter beschäftigte Arbeitnehmer in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Gemäß einer Betriebsvereinbarung wurde der Sanitäter unter anderem zu „unkonkret zugeteilten Springerdiensten“ eingeteilt. Der Arbeitgeber muss dabei dem eingeteilten Springer Arbeitsbeginn und Arbeitsort am Vortag bis spätestens 20 Uhr mitteilen.
Im vorliegenden Fall informierte der Arbeitgeber den Notfallsanitäter termingerecht per SMS. Dieser nahm allerdings die Nachricht nicht zur Kenntnis und erschien deshalb am Folgetag nicht rechtzeitig zum Dienst. Daraufhin erteilte ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung und kürzte das Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Notfallsanitäter wehrte sich sowohl gegen die Abmahnung als auch gegen die Stundenkürzung.