Elektronisch, aber nicht für alle
Die Pflicht zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung soll unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter für alle Unternehmen gelten. Das BMAS plant allerdings Ausnahmen für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten. Diese sollen von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung (nicht von der Zeiterfassung an sich) befreit werden können. Kleinbetriebe mit maximal zehn Mitarbeitern sollen die Arbeitszeit auf Papier dokumentieren dürfen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, dass per Tarifvertrag eine Erlaubnis für Arbeitgeber, die Zeiterfassung nicht elektronisch durchzuführen, vereinbart werden darf. Weiterhin ist geplant, dass die Tarifvertragsparteien den Zeitpunkt der Arbeitszeitaufzeichnung beeinflussen können: Im Tarifvertrag könnte demnach geregelt werden, dass die Arbeitszeiterfassung nicht am Tag der Arbeitsleistung erfolgen muss, sondern an einem anderen Tag erfolgen kann. Allerdings soll die Arbeitszeit spätestens innerhalb von sieben Tagen erfasst worden sein.
Darüber hinaus sollen die Arbeitnehmer ein Informationsrecht bekommen, ihre aufgezeichneten Arbeitszeiten einzusehen. Dies kann über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kopie der Aufzeichnungen oder über die eigene Möglichkeit, eine Kopie zu erstellen, erfolgen.