Ab 1. Juli 2023: KUG-Bezug nach alten Regeln
Befinden sich Betriebe in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Krise und droht ein erheblicher Arbeitsausfall, können sie auch weiterhin KUG beantragen, um Arbeitnehmer vor Lohnausfall und Kündigung zu schützen. Um für bis zu zwölf Monate KUG beziehen zu können, müssen ab 1. Juli 2023 allerdings wieder die vor der Corona-Krise und den wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Ukraine-Krieg geltenden Regelungen erfüllt sein:
• Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein.
• Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Arbeitnehmer – neben dem Abbau von Resturlaub und der Gewährung von Urlaub – Minusstunden aufbauen.
• Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, KUG zu beziehen.
Hinweis: Unternehmen können sich auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden für Zeiträume bis zum 31. Juli 2023* pauschaliert zur Hälfte erstatten lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Diese muss mehr als 120 Stunden umfassen und sowohl die Maßnahme als auch der Täger müssen zugelassen sein. Alternative Zulassungsvoraussetzung ist, wenn die Maßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und der Träger hierfür geeignet ist.
* Der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ sieht vor, diese Sondervorschrift um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 zu verlängern.
Weitere Informationen zum KUG stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung