Person rechnet mit Geldscheinen in der einen Hand mit einem Taschenrechner

FAQ zur Energiepreis-pauschale (EPP) aktualisiert

Mit der Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro sollten die von hohen Fahrtkosten oder von stark gestiegenen Energiepreisen besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen entlastet werden. Beschäftigte erhielten in der Regel die EPP bereits im Herbst 2022 als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Auch einige Monate nach der Auszahlung gibt es aber Fragen u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Versteuerung und zur Auszahlung. Die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten FAQ zur EPP wurden aktuell um weitere zwei Punkte ergänzt.

In der Lohnsteuerbescheinigung zu Unrecht berücksichtigte EPP

Klargestellt wird in den beiden neu veröffentlichten Punkten der FAQs:

  1. Der Ablauf des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber erst nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bemerkt, dass er die EPP zu Unrecht an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

     
  2. Die Folgen, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und -erhalten hat.



Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer zurückgefordert, wird der für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlten 300 Euro gemindert. Dazu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 glaubhaft machen, dass er die Pauschale zurückgezahlt hat. Er kann z. B. eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung vorlegen.

Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 aus einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn erzielt hat, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rückforderung der Pauschale durch den Arbeitgeber führt so in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Anspruch auf EPP trotz Rückforderung

Sollte der Arbeitnehmer anders als sein Arbeitgeber der Ansicht sein, dass er trotz Rückzahlung der EPP einen Anspruch darauf hat, kann er die Rückzahlung der 300 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 glaubhaft nachweisen (z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers). Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem Arbeitnehmer die 300 Euro nicht doch zustehen und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren sind.

Den vollständigen Katalog aller FAQs zur Energiepreispauschale, in dem die aktuellen Passagen fett hervorgehoben sind, finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de.