Energiespar-verordnung: Das gilt für Unternehmen

Redaktion
IKK classic

Steigende Energiepreise im Herbst und bevorstehenden Winter sind auch für Unternehmen ein wichtiges Thema. Die Bundesregierung hat daher zwei Energieeinsparverordnungen auf den Weg gebracht, die am 31. August bzw. 29. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Die verordneten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Gas- und Energieverbrauch in Deutschland zu senken. Dies betrifft u.a. auch die Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz.

Raumtemperatur wird abgesenkt

Die neue Energieverordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt seit dem 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie sieht vor, dass in öffentlichen Nichtwohngebäuden die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen um 1 Grad Celsius gesenkt werden kann – außer bei schweren Tätigkeiten. Bei leichter Tätigkeit in Büroräumen wird die empfohlene Temperatur von 20 auf 19 Grad Celsius abgesenkt. Dies gilt nicht für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen. Gewerblichen Unternehmen wird damit ermöglicht, weniger heizen zu dürfen und die bisher empfohlene Mindesttemperatur rechtssicher zu senken.

Welche Mindesttemperaturen gelten?

Die Arbeitsfähigkeit kann durch zu hohe oder zu niedrige Temperaturen am Arbeitsplatz eingeschränkt sein. Daher gibt die Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsräume (ASR A3.5) „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ vor, die in den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert werden. Abhängig von der Schwere der Tätigkeit sowie der Arbeitshaltung liegen sie zwischen 12 Grad Celsius bei harter körperlicher Arbeit und 20 Grad Celsius bei physisch weniger anstrengenden Tätigkeiten.

Empfohlene Mindesttemperaturen ohne Absenkung
Körperhaltung Arbeitsschwere

  

leicht

mittel

schwer

Sitzen

20 Grad

19 Grad

-

Stehen/Gehen

19 Grad

17 Grad 

12 Grad

Mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung

Das zweite Energiesparverordnungsgesetz mit mittelfristigen Maßnahmen greift ab 1. Oktober 2022 und gilt für zwei Jahre. Von den verordneten Maßnahmen zur Energieeinsparung können auch Unternehmen betroffen sein, z.B. durch eine jährliche Heizungsüberprüfung für Gebäude mit Gasheizung sowie verpflichtende Energieeffizienzmaßnahmen bei einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr.

 

Die beiden Energieeinsparverordnungen sind zu finden unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 11.10.2022