Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Anreize vor, mit denen Wirtschaftswachstum und mehr Planungssicherheit für Unternehmen erzielt werden sollen. Geplant sind u. a. umfassende Steuererleichterungen zur Förderung der E-Mobilität in Unternehmen.

Entlastungen bei E-Autos geplant
Am 4. Juni 2025 hat die Bundesregierung das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ auf den parlamentarischen Weg gebracht. Dieses sieht vor, die Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Autos auf 100.000 Euro anzuheben.
Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze
Die Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge soll auf 100.000 Euro steigen. Derzeit liegt der Grenzwert für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 bei 70.000 Euro, um den geldwerten Vorteil der Firmenwagenüberlassung eines Elektrofahrzeugs nur mit 25 Prozent des Listenpreises zu besteuern. Die Neuregelung gilt für den Erwerb des Elektrofahrzeugs nach dem 30. Juni 2025.
Abschreibung für E-Autos
Dem Gesetz zufolge sollen Unternehmen bei neu gekauften, betrieblich genutzten E-Autos im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen können. Geplant ist, dass die Abschreibung degressiv über sechs Jahre erfolgt (Jahr 1: 75 Prozent, Jahr 2: 10 Prozent, Jahre 3-4: je 5 Prozent, Jahr 5: 3 Prozent, Jahr 6: 2 Prozent). Diese Sonderregelung soll für Fahrzeuge gelten, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gekauft werden. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Der Gesetzentwurf zum „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist veröffentlicht hier.