Überblick: Ferienjobs und Sozialversicherung

Redaktion
IKK classic

Mit den Sommerferien beginnt wieder die Zeit der Ferienjobs. Beliebt bei Arbeitgebern ist die kurzfristige Beschäftigung, da sie sozialversicherungsfrei ist. Wir geben einen Überblick, wie Ferienjobs sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind und welche Rolle dabei die Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung spielen.

Kurzfristige Beschäftigung – die häufigste Variante für Ferienjobs

Die meisten Ferienjobs sind kurzfristige Beschäftigungen und damit sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, was bei einem Ferienjob für Schüler grundsätzlich nicht der Fall ist. Ausnahmen gelten jedoch bei Schulentlassenen, wenn z. B. eine Berufsausbildung, ein Bundesfreiwilligendienst oder freiwilliger Wehrdienst folgt.

Wichtig: Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 110) in demselben Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen daher bei der Einstellung jeden Ferienjobber nach bereits ausgeübten Beschäftigungen fragen und sich diese schriftlich bestätigen lassen.

Meldungen und Abgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen

Seit dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber neue Beschäftigte zum DaBPV anmelden. Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse ist bis zur Entgeltabrechnung im Dezember 2025 eine Bestandsabfrage erforderlich. Die Meldungen im DaBPV werden grundsätzlich über das jeweilige systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm oder alternativ über das SV-Meldeportal ausgetauscht.

Minijob als Alternative

Alternativ zur kurzfristigen Beschäftigung können Ferienjobs als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) aktuell bis maximal 556 Euro monatlich ausgeübt werden. Hier gelten folgende Regelungen:

  • Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung: Versicherungsfreiheit.
  • Rentenversicherung: Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
  • Arbeitgeberbeiträge: Pauschal 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung (bei Befreiung) bzw. 15 Prozent Arbeitgeberbeitrag bei Rentenversicherungspflicht.

Weitere Informationen zu Ferienjobs sind bei der Minijob-Zentrale zu finden unter: https://magazin.minijob-zentrale.de/ferienjob-minijob/

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IKK classic

Veröffentlicht am 03.07.2025

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