Zwei ältere Personen arbeiten im Büro zusammen

Hinzu-verdienstgrenze für vorgezogene Altersrente entfällt 2023

Auch Altersrentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sollen ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Damit soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. Gleichzeitig soll die Grenze für beschäftigte Erwerbsminderungsrentner erhöht werden.

Dies geht aus dem Entwurf des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes hervor, der am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Hinzuverdienstgrenze soll entfallen

Im Zeitalter des Fachkräftemangels sollen Mitarbeiter im rentenfähigen Alter möglichst lange weiterarbeiten. Bislang müssen sie dabei bis zum Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Kauf nehmen, dass bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ihre Rente gekürzt wird. In den Jahren 2021 und 2022 war die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich von (14 x 450 Euro/Geringfügigkeitsgrenze =) 6.300 Euro im Jahr auf (14 x 3.290 EUR/Bezugsgröße =) 46.060 Euro erhöht worden, um coronabedingten Personalengpässen entgegenzuwirken. „Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.

Wie heute schon die Regelaltersrentner sollen auch die Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Begrenzung hinzuverdienen dürfen. Es kommt dann zu keinerlei Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente mehr.

Grenzen für beschäftigte Erwerbsminderungsrentner

Mit ebenfalls angehobenen Hinzuverdienstgrenzen soll es den Beziehern von Erwerbsminderungsrenten ermöglicht werden, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Damit soll eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebildet werden.

Die bisherige allgemeine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht werden. Sie beträgt in Zukunft 3/8 des14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße, dies entspricht voraussichtlich 17.823,75 Euro im Jahr 2023.

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt die Anrechnung von Hinzuverdienst derzeit bei 15.989,40 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 soll diese Hinzuverdienstgrenze 6/8 des 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße betragen, dies entspricht voraussichtlich 35.647,50 Euro im Jahr 2023.

Wurde vor dem Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, so sollen auch weiterhin die höheren individuell-dynamischen Hinzuverdienstgrenzen gelten. Bei einem Verdienst über den genannten Hinzuverdienstgrenzen soll dieser wie bisher zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden.

Der Gesetzentwurf zum 8. SGB IV-Änderungsgesetz durchläuft gerade das parlamentarische Verfahren, insofern können Änderungen nicht ausgeschlossen werden. Der Fortgang kann nachverfolgt werden unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/8-sgb-iv-aenderungsgesetz.html