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Insolvenz-geldumlage soll 2023 auf 0,06 Prozent sinken

Zum 1. Januar 2023 soll die Insolvenzgeldumlage von derzeit 0,09 auf 0,06 Prozent sinken. Dies geht aus dem Referentenentwurf der „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023“ hervor.

Die Höhe der Insolvenzgeldumlage ist eigentlich mit 0,15 Prozent gesetzlich festgeschrieben (§ 360 SGB III). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist jedoch ermächtigt, unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates davon abzuweichen. Die bisherige Finanzentwicklung der Insolvenzgeldumlage und die aktuelle konjunkturelle Lage ermöglichen demnach eine Senkung des Umlagesatzes für das Jahr 2023 auf 0,06 Prozent.

Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wird am 16. Dezember im Bundesrat behandelt und muss anschließend noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden; dass sich aber noch Änderungen ergeben, darf als unwahrscheinlich betrachtet werden. Der Entwurf kann unter www.bundesrat.de heruntergeladen werden.

Hintergrund Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird von fast allen Arbeitgebenden getragen und finanziert den Anspruch von Arbeitnehmenden auf Insolvenzgeld. In den Jahren 2013 bis 2020 betrug der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz 0,15 Prozent; davon abweichend wurde im Jahr 2021 durch das „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ die Insolvenzgeldumlage auf 0,12 Prozent festgesetzt. Zuletzt war dieser für das Kalenderjahr 2022 auf dem Verordnungswege auf 0,09 Prozent abgesenkt worden.

Umlagepflicht für (fast) alle Arbeitgebende

Fast alle Arbeitgebenden haben die Insolvenzgeldumlage für jeden Arbeitnehmenden zu zahlen – unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes. Für ausländische Saisonarbeitskräfte muss keine Insolvenzgeldumlage gezahlt werden, da sie mit der Bescheinigung A1 nachweisen, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlandes unterliegen.

Arbeitgebende, die faktisch nicht insolvent werden können, sind von der Insolvenzgeldumlage befreit. Dazu gehören beispielsweise Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.

Wie wird die Umlage berechnet?

Die Insolvenzgeldumlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben; Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und Auszubildenden bemessen werden oder bei Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären (z.B. bei geringfügig Beschäftigten). Von fiktiven Arbeitsentgelten, beispielsweise bei Bezug von Kurzarbeitergeld, ist keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten.