Die Höhe der Insolvenzgeldumlage ist eigentlich mit 0,15 Prozent gesetzlich festgeschrieben (§ 360 SGB III). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist jedoch ermächtigt, unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates davon abzuweichen. Die bisherige Finanzentwicklung der Insolvenzgeldumlage und die aktuelle konjunkturelle Lage ermöglichen demnach eine Senkung des Umlagesatzes für das Jahr 2023 auf 0,06 Prozent.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wird am 16. Dezember im Bundesrat behandelt und muss anschließend noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden; dass sich aber noch Änderungen ergeben, darf als unwahrscheinlich betrachtet werden. Der Entwurf kann unter www.bundesrat.de heruntergeladen werden.