Neues Jahres-steuergesetz bringt zahlreiche Änderungen mit sich

Redaktion
IKK classic

UPDATE: Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 abweichend vom Regierungsentwurf beschlossen, dass die Homeofficepauschale künftig Tagespauschale heißt, für bis zu 210 Tage angesetzt werden kann und täglich nicht mehr fünf, sondern sechs Euro beträgt, also insgesamt bis zu 1.260 Euro. Näheres dazu in Kürze.

Das Bundeskabinett hat am 14. September den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Geplant sind zahlreiche Änderungen für Unternehmen und steuerliche Entlastungen für Beschäftigte, u. a. zur Homeoffice-Pauschale. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist noch abzuwarten.

Das Jahressteuergesetz 2022 ist ein typisches "Artikelgesetz", das mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht eine Vielzahl von Rechtsvorschriften ändert. Gleichzeitig greift es wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf.

Homeoffice-Pauschale wird entfristet

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag soll ab 2023 von 600 auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder in einem häuslichen Arbeitszimmer erfolgt. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Arbeitnehmenden-Pauschbetrag (derzeit 1.200 Euro) angerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Kindergeld wird erhöht

Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2023 um jeweils 18 Euro auf dann 237 Euro monatlich für das erste und zweite Kind steigen. Für das dritte Kind soll das Kindergeld um 12 Euro auf ebenfalls 237 Euro monatlich angehoben werden. Für jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro im Monat.

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen

Der Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Bei einem Acht-Stunden-Tag beträgt demzufolge der Mindestlohn 8 Stunden x 12 Euro = 96 Euro täglich. Damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung behält, wird zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Zusätzlich soll gem. § 40a Abs. 4 EStG die Stundenlohngrenze generell für Pauschalierungsfälle von 15 Euro auf 19 Euro steigen.

Rentenbeiträge voll absetzbar

Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen soll bereits ab 2023 statt ab 2025 möglich sein. Dies ist der erste Schritt, um die sog. Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, aber ebenfalls ab 2023 gelten.

Weitere Änderungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner pro Jahr erhöht werden.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nach dem Gesetzentwurf ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetzes 2022 sind zu finden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-09-14-JStG-2022/0-Gesetz.html

Der Inhalt des Artikels entspricht dem Rechtsstand am Tag der Veröffentlichung <28.10.22>.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 10.10.2022