Arbeitskollegen im Büro benutzen ein Smartphone

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handynutzung

Die Nutzung von Smartphones ist aus dem Arbeitsalltag, und bei vielen auch am Arbeitsplatz, nicht mehr wegzudenken. Der Arbeitsablauf kann allerdings dadurch nicht unwesentlich gestört werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt, dass Arbeitgeber die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten können, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen.

Streit um Handyverbot bei Automobilzulieferer

In einem Betrieb eines Automobilzulieferers verbot der Arbeitgeber die private Handynutzung in einem Aushang. Darin wies die Werksleitung die Beschäftigten darauf hin, dass jede Nutzung von Handys bzw. Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten ist. Für den Fall der Missachtung des Verbots wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht.

Der Betriebsrat war der Auffassung, dass das Verbot der Handynutzung mitbestimmungspflichtig sei und verlangte die Rücknahme der Maßnahme. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, das Verbot zurückzunehmen, stellte der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag. Diesen wies der Arbeitgeber zurück.

Handynutzung als mitbestimmungsmäßiges Ordnungsverhalten?

Im vorliegenden Fall war fraglich, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf das Verbot der privaten Handynutzung hat. Danach kann der Betriebsrat bei Angelegenheiten, die die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, mitbestimmen. Mitbestimmungsfrei sind hingegen Handlungen und Verhaltensweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten stehen.

Handynutzung betrifft mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten

Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das BAG schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte bereits entschieden, dass das Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffe, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Auch der Umstand, dass es in der Produktion des Automobilzulieferers manchmal zu Leerlaufzeiten kommt, ändert nach Ansicht der Gerichte nichts.