Der Fall im Überblick
Eine Beschäftigte hatte mit ihrem Arbeitgeber – einem Kryptowährungs-Unternehmen – neben dem Euro-Grundgehalt Provisionszahlungen in der Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart. Als die Provisionen fällig wurden, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung und berief sich auf § 107 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung), der eine Entgeltauszahlung in Euro vorschreibt.
Die Klägerin war von Juni 2019 bis Dezember 2021 beschäftigt, zunächst in Teilzeit (960 Euro/Monat), ab April 2020 in Vollzeit (2.400 Euro/Monat). Zusätzlich bestand bis März 2020 ein Provisionsanspruch, der in Euro zu ermitteln und zum Fälligkeitszeitpunkt zum aktuellen Wechselkurs in ETH umzurechnen war. Trotz mehrfacher Aufforderung und Mitteilung eines Wallets erfolgte keine Übertragung der ETH. Im Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber schließlich 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe ihrer Klageforderung berücksichtigte.