Mehrere Personen arbeiten in Paketverpackungsanlage

Kurz-arbeitergeld: Sonder-regelungen verlängert

Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, der Energiekrise und der Corona-Pandemie sollen Unternehmen weiterhin bei der Nutzung von Kurzarbeit unterstützt und Entlassungen möglichst vermieden werden.

Daher hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung erlassen und die Zugangserleichterungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Regelungen wären sonst Ende September ausgelaufen.

Zugangserleichterungen bis 31. Dezember 2022

Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung enthält Zugangserleichterungen, die über den 30. September 2022 hinaus erneut bis zum Jahresende verlängert wurden. Auch weiterhin ist es für Betriebe ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Regulär sind dies mindestens ein Drittel. Außerdem wird weiter auf den Aufbau von Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld verzichtet.

Auch Betriebe, die seit dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut in Kurzarbeit gehen, profitieren von den Zugangserleichterungen.

Erstattung der SV-Beiträge

Nur dann, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern während der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung ermöglichen, werden ihnen die Sozialversicherungsbeiträge bis längstens zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Als Voraussetzungen dafür müssen erfüllt sein:

  • Die Weiterbildung wird während der Kurzarbeit begonnen,
  • Träger und Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen und
  • die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden oder wird nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt.

Auch bei Leiharbeit wieder möglich

Normalerweise gelten die Kurzarbeitsregelungen nicht für den Bereich der Leiharbeit. Eine Ausnahme wurde aber bereits aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2022 gemacht. Auch jetzt sollen Leiharbeitnehmer wieder zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten können, wie das Bundeskabinett am 28. September 2022 beschlossen hat. Ihr Anspruch darauf gilt vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Parallel brachte das Kabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ auf den Weg – um handlungsfähig zu bleiben, sollen damit u.a. die diversen Ermächtigungen im SGB III über den 30. September 2022 hinaus verlängert werden.

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  • Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung

    Antworten auf häufige Fragen zur Kurzarbeit und Qualifizierung finden Sie unter:

    www.bmas.de
  • Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

    Die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist zu finden unter:

    Download Verordnung Kurzarbeitergeld