Zugangserleichterungen bis 31. Dezember 2022
Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung enthält Zugangserleichterungen, die über den 30. September 2022 hinaus erneut bis zum Jahresende verlängert wurden. Auch weiterhin ist es für Betriebe ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Regulär sind dies mindestens ein Drittel. Außerdem wird weiter auf den Aufbau von Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld verzichtet.
Auch Betriebe, die seit dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut in Kurzarbeit gehen, profitieren von den Zugangserleichterungen.