Person steckt 1-Euro-Münze in Sparschwein

Mindestlohn-erhöhung und Sozial-versicherung 2022

Zum 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Auch die Mini- und Midijob-Grenzen steigen zeitgleich: Die Geringfügigkeitsgrenze steigt von 450 auf 520 Euro, die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 1.300 auf 1.600 Euro.

Minijobber, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, müssen dann ggf. ihre Stundenzahl reduzieren, dies aber voraussichtlich zum vorerst letzten Mal.

Mindestlohn steigt mehrmals in 2022

In diesem Jahr wird der Mindestlohn drei Mal angepasst: Bereits zum 1. Januar 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf Empfehlung der Mindestlohnkommission von 9,60 auf 9,82 Euro pro Stunde angehoben, eine weitere Anhebung ist zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro erfolgt. Zum 1. Oktober 2022 wird eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,00 Euro pro Stunde vorgenommen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unverändert für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Er gilt auch nicht für Teilnehmende an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Entgeltgrenze bei Minijobs steigt

Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und außerdem dynamisch ausgestaltet. Denn zukünftig orientiert sich die Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen (12,00 Euro x 10 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate = 520 Euro).

Änderungen im Übergangsbereich und bei der Sozialversicherung

Auch für die sog. Midijobs ergeben sich zum 1. Oktober 2022 Änderungen: Dann wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von 1.300 auf 1.600 Euro monatlich angehoben. Ein zusätzlicher Effekt ergibt sich durch die Anpassung der Berechnungsformel, sodass der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügig entlohnten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet wird. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zuerst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.