Laptop, Tablet und Smartphone übereinander gelegt

Steuerfreie Überlassung von Smartphones, PC, Laptops und Co.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, beispielsweise Smartphones oder PCs, steuerfrei überlassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 23. November 2022 dazu Stellung genommen und ein interessantes Gestaltungsmodell akzeptiert.

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, sind nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbracht werden.

Wichtiges zur Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung im Betrieb, sondern beispielsweise auch für einen PC in der Wohnung des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. Die vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte wie Grundgebühr und sonstige laufende Kosten sind ebenfalls steuerfrei.

Gehaltsumwandlungen sind möglich

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Daher sind auch Gehaltsumwandlungen möglich.

Neue Urteile des BFH zu Telefonkosten

Arbeitgeber können Telefonkosten für einen Mobilfunkvertrag, der von seinem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, steuerfrei erstatten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, zuvor vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen Preis erworben hat. Dies hat der BFH mit mehreren Urteilen vom 23. November 2022 (VI R 50/20, VI R 49/20 und VI R 51/20) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Beispiel für neue Gestaltungsmöglichkeiten

Die Entscheidungen vom 23. November eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten: Beispielsweise „kauft“ ein Arbeitgeber ein Mobiltelefon vom Arbeitnehmer zu einem nicht marktüblichen Preis, beispielsweise für 1 Euro. Anschließend stellt der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung und übernimmt die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers. Nach den Urteilen des BFH ist in diesem Fall eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG möglich. Denn bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons handelt es sich um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers, auch wenn dieser das Mobiltelefon zuvor zu einem unüblichen Kurs vom Arbeitnehmer erworben hat.

Das BFH-Urteil vom 23. November (VI R 50/20) ist zu finden unter: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/