Keine Nutzungsvoraussetzungen
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 15 i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG).
Es spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Ticket tatsächlich für den täglichen Arbeitsweg nutzt oder stattdessen nur seine Wochenendausflüge damit bestreitet – also es für rein private Zwecke verwendet. Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse gilt generell für das Deutschlandticket, weil dieses ausschließlich im Personennahverkehr gilt und nicht im Fernverkehr. Dies gilt auch bei Minijobbern.