Beihilfe in Notfällen
Arbeitgeber können ihre vom Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Notfällen mit Beihilfen unterstützen. Diese Hilfen sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Ein Betrag, der 600 Euro übersteigt, gehört ebenfalls nicht zum Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Dieser besteht nach Einschätzung des BMF dann, wenn der Arbeitnehmer die Ukraine im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verlassen hat (Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.