Der Fall eines Rettungsassistenten
Im konkreten Fall klagte ein Rettungsassistent, der als geringfügig Beschäftigter tätig ist. Sein Arbeitgeber beschäftigt sowohl hauptamtliche Rettungskräfte in Voll- und Teilzeit mit einem Bruttostundenlohn von 17 Euro sowie Nebenamtliche mit einem Bruttostundenlohn von 12 Euro.
Während die hauptamtlichen Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen zu Diensten eingeteilt werden, können die nebenamtlichen Rettungskräfte, zu denen auch der Kläger gehört, Wunschtermine für Einsätze äußern. Einen Anspruch darauf, an diesen eingesetzt zu werden, gibt es allerdings nicht. Die nebenamtlichen Rettungskräfte werden außerdem von ihrem Arbeitgeber kurzfristig um Übernahme eines Dienstes gebeten, falls die hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen ausfallen.