Mann hält sich 100 Euro-Schein vor das Gesicht

Teilzeit-beschäftigte haben Anspruch auf Lohngleichheit

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn bekommen als vollzeitbeschäftigte Arbeitskräfte. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. So entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Fall eines Rettungsassistenten

Im konkreten Fall klagte ein Rettungsassistent, der als geringfügig Beschäftigter tätig ist. Sein Arbeitgeber beschäftigt sowohl hauptamtliche Rettungskräfte in Voll- und Teilzeit mit einem Bruttostundenlohn von 17 Euro sowie Nebenamtliche mit einem Bruttostundenlohn von 12 Euro.

Während die hauptamtlichen Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen zu Diensten eingeteilt werden, können die nebenamtlichen Rettungskräfte, zu denen auch der Kläger gehört, Wunschtermine für Einsätze äußern. Einen Anspruch darauf, an diesen eingesetzt zu werden, gibt es allerdings nicht. Die nebenamtlichen Rettungskräfte werden außerdem von ihrem Arbeitgeber kurzfristig um Übernahme eines Dienstes gebeten, falls die hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen ausfallen.

Benachteiligung wegen Teilzeittätigkeit?

Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 in Höhe von 3.285,88 Euro brutto. Die Begründung: Die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass er mit den hauptamtlichen Rettungskräfte größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe und sich diese zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

BAG: ungerechtfertigte Benachteiligung

Die Erfurter Richter entschieden zugunsten des Klägers und werteten den geringeren Stundenlohn als ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungskräfte seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Auch der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Aufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungskräfte rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung.

Die Tatsache, dass die nebenamtlichen Rettungskräfte in der Gestaltung der Arbeitszeit frei sind, sei ebenfalls kein Grund für eine Ungleichbehandlung beim Lohn. Denn sie hätten keinen Anspruch darauf, dass sie auch die gewünschten Dienste erhielten. Dass sich die hauptamtlichen Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden müssen, rechtfertigt nach Ansicht der Richter keine höhere Stundenvergütung gegenüber den nebenamtlichen Arbeitnehmern, die Dienste annehmen oder ablehnen können.

Fazit: Geringfügige Beschäftigte sollen künftig den gleichen Stundenlohn bekommen wie ihre Kollegen in Vollzeit, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation haben und eine identische Tätigkeit ausüben.

BAG, Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 108/22