Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023
Bislang sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro und ohne Familienversicherungsanspruch würden durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 ihren Versicherungsschutz verlieren.
In diesen Fällen greift bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung: Diese Arbeitnehmenden bleiben weiterhin grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Arbeitgebenden und wird zu den Entgeltunterlagen genommen. Bei einer Antragstellung bis zum 2. Januar 2023 wirkt die Befreiung ggf. rückwirkend ab 1. Oktober 2022, hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist auch eine spätere Antragstellung mit Wirkung ab dem Folgemonat möglich.