Zwei Kellner:innen stehen im Restaurant und benutzen ihr Smartphone

Höhere Minijob-grenze: Übergangs-regelungen beachten

Zum 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 Euro angehoben worden. Damit Beschäftigte, die bis September über ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro verfügten, nicht ihren Sozialversicherungsschutz verlieren, gibt es bis Ende 2023 Übergangsregelungen. Sowohl melde- als auch beitragsrechtlich sind Besonderheiten zu beachten.

Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023

Bislang sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro und ohne Familienversicherungsanspruch würden durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 ihren Versicherungsschutz verlieren.

In diesen Fällen greift bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung: Diese Arbeitnehmenden bleiben weiterhin grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen.

Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Arbeitgebenden und wird zu den Entgeltunterlagen genommen. Bei einer Antragstellung bis zum 2. Januar 2023 wirkt die Befreiung ggf. rückwirkend ab 1. Oktober 2022, hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist auch eine spätere Antragstellung mit Wirkung ab dem Folgemonat möglich.

Minijob-Zentrale für Rentenversicherungsbeiträge zuständig

Für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (keine Übergangsregelung), der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1. Oktober 2022 die Minijob-Zentrale zuständig.

In den Übergangsfällen haben die Arbeitgebenden es damit häufig mit zwei Einzugsstellen zu tun, für ein und dieselbe Beschäftigung müssen sowohl Meldungen zur Krankenkasse (Beitragsgruppe 1011, 1001 oder 0010) als auch zur Minijob-Zentrale (6500, 0500, 6100 oder 0100) übermittelt werden. Der Personengruppenschlüssel lautet einheitlich 109, er richtet sich nach der Rentenversicherung.

Berechnung der Beiträge

Sofern es in der Kranken-/Pflegeversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung übergangsweise bei Versicherungspflicht bleibt, erfolgen Beitragsberechnung und -tragung längstens bis zum 31. Dezember 2023 weiter nach der bis zum 30. September 2022 maßgebenden Formel für den Übergangsbereich.