Zwei leere Liegestühle am Strand.

Arbeitgebende müssen rechtzeitig auf Urlaubsverfall hinweisen

Der Jahresurlaub von Beschäftigten verfällt nur noch, wenn der Arbeitgebende seine Arbeitnehmenden zuvor auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall verlangte eine Angestellte von ihrem früheren Arbeitgebenden die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und vorherigen Jahren vor ihrer Kündigung. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass der Arbeitgebende sie nicht aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen. Außerdem habe er sie nicht darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub verfallen könnte.

Verjährungsfrist von drei Jahren nach BGB

Der Arbeitgebende ging davon aus, dass die Urlaubsansprüche gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) bereits verjährt waren. Die Frist sei seiner Ansicht nach schon vor Ende des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.

Mit Europarecht vereinbar?

Das Bundesarbeitsgericht wandte sich zur Klärung an den EuGH (Beschluss vom 29. September 2020, 9 AZR 266/20). Der EuGH sollte klären, ob es mit Europarecht vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen der fehlenden Mitwirkung des Arbeitgebenden nicht bereits nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen konnte, trotzdem gemäß BGB verjähren könne.

Mitwirkung des Arbeitgebenden unerlässlich

Der EuGH stellte mit seinem Urteil fest, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub von Beschäftigten grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen kann. Nach Europarecht müssen Arbeitgebende aber dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten ihren Urlaub auch tatsächlich wahrnehmen können. Die Mitwirkung des Arbeitgebenden ist hierbei unerlässlich, er muss seinen Hinweis- und Aufforderungspflichten nachkommen. Falls der Arbeitgebende dies wie im verhandelten Sachverhalt versäumt, greift auch die Einrede der Verjährung des Urlaubsanspruchs nicht.

EuGH, Urteil vom 22. September 2022, C 120/21