Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer im August 2020 von seinem Arbeitgeber ohne Vergütung in Quarantäne geschickt. Da der Arbeitnehmer aus einem Covid-Risikogebiet zurückgekehrt war, hatte er zudem ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erhalten.
Der Arbeitnehmer legte nach seiner Rückkehr einen aktuellen negativen PCR-Test vor. Sein Arzt bescheinigte ihm außerdem, dass er keine Symptome einer Corona-Erkrankung habe. Damit erfüllte er die behördlichen Anforderungen, die gegen eine Quarantäne-Pflicht sprachen. Der Arbeitgeber berief sich allerdings auf ein von ihm erstelltes Hygienekonzept. Dieses ordnete für Arbeitnehmer, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch an.
Der Arbeitnehmer verlangte mit seiner Klage die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro. Seine Klage war vor dem BAG erfolgreich. Die Richter befanden, dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden habe. Seine Anweisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, sei unwirksam gewesen. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter keine Möglichkeit gegeben, eine Infektion durch einen weiteren PCR-Test weitgehend auszuschließen. Damit hätte er den erforderlichen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.
BAG, Urteil vom 10.8.2022, 5 AZR 154/22