Berufs-ausbildung: Vertrags-niederschrift ausgeweitet

Redaktion
IKK classic

Arbeitgeber müssen seit 1. August 2022 ihren Beschäftigten mehr Informationen über ihre Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen als bisher. So sieht es eine Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) vor. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde ebenfalls geändert, sodass nun auch in Ausbildungsverhältnissen weitergehende Angaben vom Ausbildungsbetrieb erforderlich sind.

Mit der Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022 sind auch die verpflichtenden Angaben in Ausbildungsverträgen (§11 BBiG) erweitert worden. Nun müssen Arbeitgeber u.a. die Zusammensetzung der Vergütung bei mehreren Vergütungsbestandteilen sowie Informationen, ob eine Vergütung oder ein Ausgleich von Überstunden erfolgt, in den Ausbildungsvertrag aufnehmen.

Was galt bisher?

Generell müssen Ausbildungsbetriebe nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und vor Ausbildungsbeginn die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederlegen. Schon vor der Reform des Nachweisgesetzes bestand die Verpflichtung, folgende Angaben schriftlich festzuhalten:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;

  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung;

    Beginn und Dauer der Berufsausbildung;

  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;

  • Zahlung und Höhe der Vergütung;

  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;

  • Dauer der Probezeit;

  • Dauer des Urlaubs;

  • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann;

  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind;

  • die Form des Ausbildungsnachweises.

Erweiterte Nachweispflichten für das neue Ausbildungsjahr

Für das neue Ausbildungsjahr 2022/2023 gibt es nun zusätzliche Nachweispflichten, die Ausbildungsbetriebe beachten müssen. Grund ist eine Änderung des § 11 BBiG, in dem geregelt wird, welche Inhalte des Berufsausbildungsvertrags schriftlich festgehalten werden müssen:

  • Name und Anschrift des Ausbildenden und Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

  • Ausbildungsstätte;

  • Zusammensetzung der Vergütung (sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt);

  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.

  • Wichtig:

    Die Vertragsbedingungen müssen auch weiterhin in einem schriftlichen Dokument (also ausgedruckt und unterschrieben) festgehalten werden. Die elektronische Form oder ein rein digitaler Nachweis genügen nicht.

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Veröffentlicht am 08.09.2022