Arbeitnehmer diskutieren in der Werkstatt

Weiterentwicklung des Fachkräfte-einwanderungs-gesetzes

Fachkräften aus dem nichteuropäischen Ausland soll künftig die Einreise nach und Tätigkeit in Deutschland erleichtert werden. Der anhaltende Fachkräftemangel hat diese Entscheidung erforderlich gemacht. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ sowie eine Verordnung zur Änderung bestehender Beschäftigungsverordnungen beschlossen.

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Das Gesetz soll die bestehenden Regelungen für qualifizierte Fachkräfte vereinfachen. Die Neuregelungen sollen auch Auszubildenden und Studierenden zugutekommen.

Dabei werden die Möglichkeiten der Einwanderung, um einer qualifizierten Tätigkeit nachzugehen, ein Studium aufzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen, durch verschiedene Maßnahmen vereinfacht.

Qualifikation und Berufserfahrung

Weiterhin können Fachkräfte mit in Deutschland erworbenen oder anerkannten Abschlüssen über die „Blaue Karte EU“ für Hochschulabsolventen aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier arbeiten.

Zukünftig soll ein zusätzlicher Weg über Qualifikation und Berufserfahrung dazukommen. Danach soll, wer in seinem Herkunftsland über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss verfügt und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung hat, für eine Beschäftigung nach Deutschland einwandern können. Der ausländische Berufsabschluss muss künftig nicht mehr offiziell in Deutschland anerkannt sein.

Diese Regelung soll bürokratische Hürden senken. Wer seinen im Heimatland erworbenen Abschluss in Deutschland dennoch anerkennen lassen will, kann dies allerdings weiterhin tun. Für die Zeit des Anerkennungsverfahrens müssen sich Fachkraft und Arbeitgeber im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten. Ein entscheidender Vorteil bei der Neuerung ist, dass parallel zum Anerkennungsverfahren schon gearbeitet werden kann.

Neue „Chancenkarte

Das Gesetz sieht unter anderem die Einführung einer sog. „Chancenkarte“ vor, die im Rahmen eines Punktesystems das Potenzial Arbeitsuchender aus Nicht-EU-Staaten aufzeigt und damit ihre Aussicht auf eine Beschäftigung erhöht.

Zu den Auswahlkriterien gehören berufliche Qualifikationen, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, das Alter und das Potenzial des miteinreisenden Ehe- oder Lebenspartners. Die „Chancenkarte“ soll die Suche nach einem Arbeitsplatz deutlich erleichtern. Bereits während der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung mit maximal 20 Wochenstunden erlaubt. Auch eine Probebeschäftigung für bis zu zwei Wochen ist möglich.

Kurzzeitige Beschäftigung möglich

Tarifgebundene Arbeitgeber in Branchen mit stark erhöhtem Fachkräftebedarf sollen künftig die Möglichkeit haben, ausländische Fachkräfte kurzzeitig für maximal acht Monate in Deutschland zu beschäftigen, ohne dass deren Qualifikation nachgewiesen sein muss. Für zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen soll Sozialversicherungsfreiheit aufgrund von Kurzfristigkeit (maximal 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) ausgeschlossen sein.