Arbeiter stehen im Kreis und haben ein Teammeeting.

Kurzarbeitergeld: Erleichterte Regeln erneut verlängert

Die Sonderregelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) und zur Öffnung für Leiharbeitnehmer wurden verlängert und gelten nun weiter bis zum 30. Juni 2023. Die entsprechende „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Regelungen wären sonst Ende Dezember 2022 ausgelaufen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Auch in der ersten Jahreshälfte 2023 können Betriebe KUG beziehen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten – statt regulär ein Drittel – von Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen Beschäftigte auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, um KUG beziehen zu können.

Bei Leiharbeit auch wieder möglich

In der Regel gelten die Kurzarbeitsregelungen nicht für den Bereich der Leiharbeit. Hiervon ist zuletzt seit dem 1. Oktober 2022 eine Ausnahme gemacht worden. Diese Sonderregelung wurde ebenfalls verlängert und gilt nun auch bis zum 30. Juni 2023.

Kurzarbeit zur betrieblichen Weiterbildung nutzen

Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden können noch bis Ende Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.

Beschäftigung soll gesichert werden

Mit der Verlängerung der KUG-Sonderregelungen sollen Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden. Damit die Bundesregierung auch weiterhin Sonderregelungen für das KUG im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis zum 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Die „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ ist abrufbar unter: https://www.bmas.de/

Antworten zu häufig gestellten Fragen zum KUG sind zu finden auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/