Zukunfts- finanzierungs- gesetz in Kraft getreten

Redaktion
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Das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit soll insbesondere Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant ist v. a. die erweiterte Steuerbefreiung von Mitarbeiterbeteiligungen und die ausgeweitete Möglichkeit der aufgeschobenen Versteuerung.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Freibetrag steigt

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wird die Mitarbeiterkapitalbeteiligung weiter ausgebaut: Seit 1. Januar 2024 ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bis Ende 2023 lag der Höchstbetrag noch bei 1.440 Euro.

Aufgeschobene Versteuerung

Ausgeweitet wird auch die spätere Versteuerung dahingehend, dass die Regelung des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) auch greift, wenn die Vermögensbeteiligung von einem Gesellschafter des Arbeitgebers übertragen wird. Voraussetzung ist, dass die Gründung des Unternehmens vor dem Beteiligungszeitpunkt nicht mehr als 20 Jahre (bisher 12 Jahre) zurückliegt. Bei einer Entgeltumwandlung scheidet diese Möglichkeit der Steuergestaltung weiterhin aus, hinsichtlich der Sozialversicherung gilt der Steueraufschub generell nicht.

Lockerung der Zugangsbeschränkungen

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden auch die Zugangsbeschränkungen gelockert. Seit 1. Januar 2024 wird mit Blick auf den Umsatz und die Jahresbilanzsumme auf die doppelten (statt bisher einfachen) Schwellenwerte abgestellt. Das bedeutet, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro (statt bisher 50 Mio. Euro) oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro (bisher 43 Mio. Euro) umfasst werden. Bezogen auf die Mitarbeiterzahl gilt das Vierfache des KMU-Schwellenwertes, d. h. maximal 1.000 Mitarbeiter (statt bisher 250).

Auch der Zeitraum für die unschädliche Schwellenwert-Überschreitung wird ausgeweitet – von zwei auf sieben Jahre. Daher reicht es aus, wenn das Unternehmen die Schwellenwerte im Jahr des Zeitpunkts der Übertragung oder (statt wie zuvor im vorangegangenen Kalenderjahr) in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschreitet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, und zwar:

- bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf),
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- spätestens nach 15 Jahren (bisher 12 Jahren).

Hinweis: Neu ist auch, dass beim Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich ist und nicht der gemeine Wert.

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/354/VO.html

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Veröffentlicht am 30.01.2024